Alleinerbe

Der Alleinerbe ist eine Person, die den Verstorbenen allein beerbt. Trotz Anordnung des Erblassers ist es dem Alleinerben jedoch nicht immer möglich, den Nachlass uneingeschränkt zu verwalten. So gehen neben den Vermögenswerten auch Verbindlichkeiten, etwa Schulden, auf den Erben über. Tritt außerdem der Fall ein, dass Pflichtteilsberechtigte ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen, muss dieser ausgezahlt werden.
Gibt es in einem Erbfall hingegen mehrere Erben, bilden diese eine Miterbengemeinschaft.

Wann gibt es einen Alleinerben?
Ein Alleinerbe kann beliebig von einem Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag bestimmt werden. Dieser muss dabei deutlich benannt werden. Im Rahmen eines Berliner Testaments können sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Je nachdem welche Art der Testamentsgestaltung die Ehegatten gewählt haben, wird der überlebende Ehegatten entweder Alleinerbe — hier geht der gesamte Nachlass an den länger lebenden Partner über — und die Kinder Schlusserben, oder der überlebende Ehegatte lediglich Vorerbe und die Kinder Nacherben.
Doch auch wenn kein Testament vorliegt, kann eine Person Alleinerbe werden — beispielsweise, wenn nach der gesetzlichen Erbfolge nur ein Erbe ausgemacht wird.

Welche Pflichten haben Alleinerben?
Bei der alleinigen Nachlassverwaltung hat man als Alleinerbe bestimmten Pflichten nachzukommen. Gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Gläubigern steht man so in der Auskunftspflicht über Art und Umfang des Nachlasses. Die Bestattungskosten des Verstorbenen müssen ebenfalls vom Alleinerben übernommen werden. Gemäß § 1967 BGB haftet der Alleinerbe außerdem für etwaige Verbindlichkeiten wie Schulden aus dem Nachlass. Übersteigen die Schulden die Vermögenswerte des Nachlasses, kann mithilfe eines innerhalb der Frist beantragten Nachlassinsolvenzverfahrens die Haftung mit dem privaten Vermögen ausgeschlossen werden (→ siehe “Überschuldung des Nachlasses”).

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