Pflichtteil

Der Wert des Pflichtteils beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten. Er ist also nicht nur vom Wert des Nachlasses abhängig, sondern auch davon, welche und wie viele gesetzliche Erben es im Falle der gesetzlichen Erbfolge gegeben hätte.

Hat der Erblasser seinen Ehepartner enterbt, mit dem er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und hat er ihn auch nicht mit einem Vermächtnis bedacht, so erhält dieser neben der Hälfte des (berechneten) Zugewinns den kleinen Pflichtteil. Dieser beläuft sich auf ein Achtel des Nachlasses, sofern der Ehepartner neben Erben der 1. Ordnung erbt, und auf ein Viertel des Nachlasses, wenn er neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben den Großeltern des Erblassers erbt. Entsprechendes gilt für einen enterbten eingetragenen Lebenspartner.

Der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf Auszahlung des Pflichtteils gegen den oder die Erben entsteht mit dem Tod des Erblassers.

Die Pflichtteilsberechtigten können zu Lebzeiten des Erblassers auf ihren Pflichtteil verzichten (s. dazu -> Erbverzicht). Umgekehrt ist der Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, ihnen den Pflichtteil zu entziehen (-> Pflichtteilsentziehung).

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