Der Erblasser ist in der Sprache des Gesetzes die Person, die gestorben ist oder noch sterben wird und damit einen Erbfall auslöst. Da dies auf jeden Menschen zutrifft, kann jeder Mensch Erblasser sein.
Der Begriff bezieht sich ausschließlich auf natürliche Personen. Die geliebte Katze oder Hund o.Ä. kann weder Erbe noch Erblasser sein.
Juristische Personen wie eingetragene Vereine oder Gesellschaften (GmbH etc.) können Erbe, aber nicht Erblasser sein.
Gibt es ohne Testament einen Erblasser?
Ob ein Testament aufgesetzt wurde oder nicht — bei jeder verstorbenen Person, die ihren Angehörigen eine Erbschaft hinterlässt, handelt es sich um einen Erblasser. Ohne letztwillige Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge bei der Aufteilung des Nachlasses.
Kann ein Erblasser die gesetzliche Erbfolge umgehen?
Im Testament oder Erbvertrag hat der Erblasser die Möglichkeit, nach Belieben über die Aufteilung seines Vermögens zu verfügen und Erben zu benennen. Damit wird die gesetzliche Erbfolge durch seine gewillkürte Erbfolge ersetzt.
Schließt der Erblasser jedoch einen pflichtteilsberechtigten Erben in seinem letzten Willen von der Erbfolge aus, greift das Gesetz in die Entscheidungsfreiheit des Erblassers ein. In diesem Fall kann der im Testament Enterbte seinen Pflichtteil geltend machen.
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