Im Alter soll der Ehegatte oder der Lebenspartner abgesichert sein – auch wenn der andere Partner stirbt. In Familien ist es zudem besonders wichtig, dass diese Sicherheit auch den Kindern, Enkeln oder sonstigen nahe stehenden Personen nach dem Tod des zweiten Elternteils zuteil wird – zusammen mit einem geschützten Erbe. Um dies zu gewährleisten, können die Eheleute ein Berliner Testament aufsetzen. Was genau ein Berliner Testament ist, welchen Regeln es unterliegt und welche Vor- und Nachteile es bietet, erklärt unser Testaments-Ratgeber mit Antworten auf die 15 häufigsten Fragen zum Berliner Modell.
Das Berliner Testament wird auch Berliner Modell, gemeinschaftliches Testament, gegenseitiges Testament oder Ehegattentestament genannt. Es bezeichnet eine Form des letzten Willens, bei dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gemeinsame Kinder in der Regel erst mit dem Tod des zuletzt verstorbenen Partners erben. Gesetzliche Grundlage sind die §§ 2265 ff. BGB. Mittels des Berliner Testaments können sich Ehepartner finanziell absichern, ohne mit Nachkommen und eventuellen anderen gesetzlichen Erben eine Erbengemeinschaft zu bilden. Ein Berliner Testament besitzt ab dem Zeitpunkt des ersten Erbfalls grundsätzlich Bindungswirkung und kann nach dem Einheitsprinzip oder dem Trennungsprinzip aufgesetzt werden.
Nach § 2265 BGB können nur Ehepartner ein Berliner Testament aufsetzen. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind Eheleuten in Deutschland gleichgestellt und können ebenfalls ein Berliner Testament erstellen. Lebenspartner, die nach dem Erbrecht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, sind nicht berechtigt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.
Im Gegensatz zum gewöhnlichen Einzeltestament, bei dem es nur eine einzelne Partei gibt, ist ein Berliner Testament mit einem Vertrag vergleichbar. Anders als beim klassischen Testament ist die Willenserklärung an eine Bedingung geknüpft – eine gegenseitige Bindungswirkung tritt ein. Der eine Ehepartner setzt den anderen als seinen Alleinerben ein und umgekehrt. So können beide Ehegatten verhindern, dass der jeweils andere heimlich einen anderen Erben einsetzt. Nach dem Tod des ersten Ehegatten ist der überlebende Ehegatte an den gemeinsam erklärten letzten Willen gebunden und kann die Erbfolge nicht willkürlich ändern. Allerdings ist es möglich, einen Handlungsspielraum für den länger lebenden Ehegatten einzuräumen, wenn beide das Berliner Testament aufsetzen. Dieser kann wahlweise frei die Änderung der Erbfolge bestimmen, um auf kurzfristige Änderungen der familiären Umstände reagieren zu können, oder die Änderung ist an bestimmte Bedingungen oder Grenzen geknüpft. So könnte festgelegt werden, dass der überlebende Ehegatte nur im Rahmen eines bestimmten Personenkreises oder in Bezug auf eine bestimmte Geldsumme Änderungen vornehmen darf.
Wenn die Eheleute ein Berliner Testament aufsetzen, können sie zwischen dem meist genutzten Einheitsprinzip oder dem Trennungsprinzip wählen:
Eine Kombination aus beiden Prinzipien ist ebenfalls möglich. Dies ist beispielsweise sinnvoll, wenn eine Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers in Betracht kommt. Dann können sich die Eheleute gegenseitig als Vollerben einsetzen und ihre Kinder als Schlusserben bestimmen. Zusätzlich wird in das gemeinschaftliche Berliner Testament eine Wiederverheiratungsklausel eingefügt, durch die bei einer Wiederverheiratung oder aus anderen Gründen die Vorerbschaft eintritt und die Kinder zu Nacherben werden. Welche Bestimmungen für Ihren Einzelfall sinnvoll sind, kann ein spezialisierter Anwalt für Erbrecht in Berlin klären.
Voraussetzung, um ein Berliner Testament aufsetzen zu können, ist, dass beide Eheleute oder Lebenspartner in Deutschland leben und deutsche Staatsbürger sind. Sind die Eheleute EU-Bürger, könnten sie ebenfalls ein Berliner Testament erstellen und darin eine sogenannte Rechtswahlklausel aufnehmen. Mit dieser können sie bestimmen, dass der Nachlass nach deutschem Recht vererbt werden soll, auch wenn die Eheleute ihren Wohnsitz oder letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland verlegen.
Ob das Berliner Testament für Sie und Ihren Ehe- oder Lebenspartner eine geeignete Form der letztwilligen Verfügung darstellt, kann ein Rechtsanwalt für Erbrecht in einer Beratung klären.
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Ein Berliner Testament kann auf zwei Arten erstellt werden:
Beide Formen besitzen Gültigkeit, wenn der letzte Wille rechtswirksam erstellt wurde und nach dem Tod des einen oder beider Partner jemand die Existenz des Testaments bestätigen und gegebenenfalls belegen kann.
Online finden sich zahlreiche Muster und Vorlagen für ein Berliner Testament, manchmal sogar im praktischen PDF-Format zum Ausdrucken und Ausfüllen. Schon allein bei der Vielzahl unterschiedlicher Berliner Testament-Muster sollte klar werden, dass es keine einheitliche Form für ein gemeinschaftliches Testament gibt, sondern der Inhalt des Dokuments vom Einzelfall abhängt. Eine solche Online-Vorlage kann bestenfalls als eine erste Orientierungshilfe genutzt werden, ist als rechtssichere Vorlage für ein gemeinsames Testament aber ungeeignet.
Derartige Muster sind sogar gefährlich; verführen Sie doch dazu, diese auszudrucken und nur auszufüllen und zu unterschreiben. Hiervon kann nur dringend abgeraten werden; derart erstellte Testament sind unwirksam!
Auch im Übrigen sind derartige Muster ungeeignet. Denn: Die angebotenen Berliner Testament-Muster besitzen im Allgemeinen zu wenige Regelungen, die im Todesfall Streitigkeiten unter den Erben auslösen können. Fehlen wichtige Formulierungen und Klauseln oder werden gar falsche Regelungen festgelegt, könnte das Testament angreifbar und anfechtbar werden. Deswegen sollten Sie sich keinesfalls auf Berliner Testament-Muster im Internet verlassen, sondern immer einen im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt und Notar zu Rate ziehen. Unser Anwalt im Erbrecht in Berlin ist ausgewiesener Experte für die rechtssichere Erstellung von Testamenten und für weitere Themen des Erbrechts und berät Sie gern.
Ja, Kinder des Verstorbenen haben einen Pflichtteilsanspruch. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt eigentlich im Todesfall des einen Elternteils die leiblichen Kinder zuerst. Faktisch werden diese durch ein Ehegattentestament enterbt, da der Erblasser den überlebenden Ehegatten als Alleinerbe eingesetzt hat und diesem das gesamte Erbe zufällt. Dadurch haben die Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf ihren Pflichtteil, der in der Regel der Hälfte des Erbes entspricht und den sie auf der Grundlage von § 2303 BGB einklagen können. Daher enthalten viele Testamente nach dem Berliner Modell eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Laut dieser erhalten Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil einfordern, nach dem Tod des anderen Elternteils ebenfalls nur den Pflichtteil. Meist stellt dies die Kinder schlechter, als wenn sie die durch das Berliner Testamentgeregelte Erbfolge abwarten würden – nämlich das Ableben des zweiten Elternteils. Pflichtteilsberechtigte sollten sich durch einen Anwalt im Erbrecht in Berlin beraten lassen, ob Sie sofort “den Spatz in der Hand” nehmen oder die “Taube auf dem Dach” wählen sollten. Bei der Testamentserrichtung gilt es sich demgegenüber über bestehende Alternativen klar zu werden.
Für die Ehegatten oder Lebenspartner ist ein gemeinschaftliches Testament von Vorteil, weil sie sich gegenseitig als Alleinerbe einsetzen und so finanziell absichern können. Das Vermächtnis muss nach dem Ableben des Partners nicht mit anderen gesetzlichen Erben geteilt werden. So können die Eheleute beispielsweise verhindern, dass der überlebende Partner aus dem gemeinsamen Haus ausziehen und die Immobilien oder sonstige Inhalte aus dem Erbe verkaufen muss, um eventuelle Ansprüche von Miterben zu erfüllen. Das Berliner Testamentdient also der Absicherung des länger lebenden Ehegatten oder Lebenspartners im Alter. Zusätzlich können die Ehepartner gewährleisten, dass ihre Kinder aufgrund des Berliner Testaments sicher nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten bedacht werden und für sie gesorgt ist. Inwieweit einer solchen Regelung Pflichtteilsrechte entgegenstehen, sollte durch die Beratung mit einem Anwalt im Erbrecht in Berlin geklärt werden.
Die Nachteile ergeben sich vor allem für die Kinder. Sie werden von der Erbfolge zunächst ausgeschlossen, wenn die Eltern ein Berliner Testament aufsetzen. Da zwischen den beiden Erbfällen mehrere Jahre oder Jahrzehnte liegen können, ist der Zugriff auf das Erbe mitunter für lange Zeit verwehrt. Kommt im Berliner Testament das Einheitsprinzip zum Tragen, besteht zudem die Möglichkeit, dass das Erbe vermindert wird, da der länger lebende Partner frei über das eigene sowie über das geerbte Vermögen verfügen kann. Ein Eingreifen ist dann nur möglich, wenn der überlebende Elternteil in der bewussten Absicht, die späteren Erben zu schädigen, Schenkungen an Dritte vornimmt. Der Nachweis einer solchen Absicht ist mitunter schwierig und bedarf immer anwaltlicher Hilfe. Sind die Vermögenswerte beider Elternteile sehr hoch, können den Kindern als späteren Erben auch steuerliche Nachteile durch Überschreiten der Steuerfreibeträge entstehen.
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Jedes Kind kann sowohl vom Vater als auch von der Mutter jeweils 400.000 Euro steuerfrei erben. Beim Berliner Testament wird der Steuervorteil im ersten Erbfall verschenkt, denn die gemeinsamen Kinder erben noch gar nicht, sondern der überlebende Ehegatte. Beim zweiten Erbfall erhalten die Kinder dann das Vermögen beider Elternteile auf einmal. Ist dann der Vermögenswert pro Kopf höher als 400.000 Euro, wird eine hohe Erbschaftsteuer fällig.
Ein Beispiel: Vater und Mutter haben jeweils ein Vermögen von 400.000 Euro. Sie haben nur einen Nachkommen. Stirbt eines der Elternteile, erhält das andere den Nachlass und damit das Vermögen von 400.000 Euro. Das Kind erhält nichts. Das gesamte Vermögen beträgt nun 800.000 Euro. Stirbt das zweite Elternteil, erbt das Kind auf einmal den Betrag von 800.000 Euro. Steuerfrei ist davon nur die Hälfte. Für die restlichen 400.000 Euro fällt eine hohe Erbschaftssteuer an, die vermieden werden könnte.
Deswegen sollten Eheleute oder Lebenspartner, die beide über hohe Vermögenswerte verfügen, sich von einem spezialisierten Anwalt im Erbrecht in Berlin beraten lassen, welche Regelungen für sie geeignet sind und ob das Berliner Testament für sie überhaupt in Frage kommt.
Ja. Allerdings können grundsätzlich nur beide Ehegatten oder Lebenspartner das gemeinschaftliche Testament widerrufen oder ändern. Der Widerruf oder die Änderung des gemeinsamen Testaments ist laut § 2271 Abs. 2 BGB nur möglich vor Eintritt des ersten Erbfalls. Grundsätzlich gilt für die Änderung bzw. den Widerruf dieselbe Form, in der die Eheleute das aktuelle Berliner Testament errichtet haben.
Das bedeutet: Wurde das Testament handschriftlich erstellt, genügt das handschriftliche Aufsetzen eines neuen Dokuments mit neuerem Datum, das von beiden Eheleuten unterschrieben wird. Es ersetzt automatisch die alte Fassung. Vorsorglich sollte im neuen Dokument darauf hingewiesen werden, dass alle anderen Verfügungen von Todes wegen mit diesem Testament widerrufen werden.
Wurde ein Notar in Anspruch genommen, um das Berliner Testament aufzusetzen, muss eine Änderung oder ein Widerruf ebenfalls vor einem Notar erklärt werden. Will ein Ehepartner das Testament einseitig widerrufen, geht dem anderen Ehepartner der notariell beurkundete Widerruf zu, bevor er wirksam wird. So sind die Beteiligten vor einer heimlichen Änderung geschützt.
Ist das Berliner Testament rechtswirksam aufgehoben, können beide Eheleute ihren neuen letzten Willen frei erstellen, beispielsweise als eigenes Einzeltestament. Auf Wunsch können beide Ehepartner natürlich auch ein neues Berliner Testament aufsetzen.
Lassen die Ehegatten sich scheiden oder wird die eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben, verliert das Berliner Testamentgrundsätzlich seine Gültigkeit, wenn nichts anderes festgelegt ist. Es gilt der Zeitpunkt der rechtsgültigen Scheidung bzw. der gerichtlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Da Scheidungsverfahren in der Regel lange Zeit dauern, gibt es zudem eine Sonderregelung: Einer Scheidung gleichgestellt ist der Fall, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, ein Antrag auf Scheidung beim Familiengericht gestellt wurde und der andere Ehegatte diesem zugestimmt hat.
Haben die Ehegatten im Testament ausdrücklich vereinbart, dass das gemeinschaftliche Testament auch nach einer Scheidung Gültigkeit besitzen soll, kann das Berliner Testament nur durch Widerruf aufgehoben werden.
Die Gründe für eine Testamentsanfechtung sind vielfältig. Nach dem Tod des ersten Erblassers kann es passieren, dass die gesetzlichen Erben das Testament anfechten, weil sie sich durch eine Enterbung zurückgesetzt fühlen. Dies betrifft beim Berliner Testament meist die Kinder nach dem ersten Erbfall.
Vor einer Testamentsanfechtung ist zu klären, ob das Testament nicht bereits von vorneherein unwirksam ist:
Eine Testamentsanfechtung kommt immer dann in Betracht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Daneben gibt es weitere Anfechtungsgründe, die ein gegenseitiges Testament unwirksam machen könnten. Wollen Sie ein Berliner Testament aufsetzen, sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen, um Formfehler sowie andere Fehler und Irrtümer zu vermeiden und eine Anfechtbarkeit des Testaments zu verhindern.
Ein Anwalt im Erbrecht ist Experte auf diesem Gebiet und kennt alle rechtlichen Details. Mithilfe des Rechtsanwalts können Sie ein rechtssicheres Berliner Testament aufsetzen, das Sie nur noch handschriftlich verfassen und gemeinsam mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner unterschreiben müssen. Der Anwalt im Erbrecht sorgt dafür, dass das gemeinsame Testament in allen Details rechtlich wirksam ist und dessen Anfechtung deutlich erschwert ist. So kann der letzte Wille der Ehe- oder Lebenspartner auch nach ihrem Tod durchgesetzt werden – und hat im Zweifel auch vor einem Gericht Bestand. Im Anschluss kann der Anwalt das gemeinschaftliche Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben – so ist sichergestellt, dass Ihr Berliner Testament nicht in falsche Hände fällt.
Kontaktieren Sie unseren Rechtsanwalt im Erbrecht in Berlin und vereinbaren Sie eine Erstberatung, um die für Ihren Fall geeignete Form der Nachlass-Regelung zu finden. Ein unverbindlicher Erstkontakt ist möglich per Telefon unter +49 (0)30 21 75 66 05 oder nutzen Sie jederzeit unser Kontaktformular.
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