Wenn Sie zum Testament eine Beratung wünschen, sind Sie bei der Kanzlei Jürgen Pillig bestens aufgehoben. Als spezialisierter Anwalt für Erbrecht in Berlin kläre ich Sie zu allen relevanten Punkten auf und gebe Ihnen die entsprechenden Rechtstipps.
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Jeder Mensch und jeder Fall ist anders. Darum kommen meine Mandanten auch mit den unterschiedlichsten Wünschen und Zielen in die Testamentsberatung. Für unseren Termin lautet die simple aber zentrale Frage: Wie stellen Sie sich Ihre Erbfolgeregelung vor?
Häufige Anliegen meiner Mandanten:

Mit dem Testament regeln Erblasser ihren Nachlass, das heißt, wer welches Vermögen erhält. In der Beratung zum Testament klären wir gemeinsam:
Für die einwandfreie Erstellung eines Testaments gibt es ein paar Dinge zu beachten, damit es später beim Erbe nicht zu Streitigkeiten kommt. Umso wichtiger, dass im Testament der Wille des Erblassers eindeutig formuliert wird.
Sonderfälle, die in der Testamentsberatung geklärt werden sollten:

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Fast 90 % der Bevölkerung errichtet kein Testament. Weniger als 5 % der erbrechtlichen Regelungen werden als rechtlich und steuerlich richtig angesehen.
Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele glauben, dass ohne Testament der überlebende Ehepartner automatisch Alleinerbe wird. Das stimmt nicht.
Beispiel: Ein Ehemann verstirbt und hinterlässt eine Ehefrau und zwei Geschwister – aber keine Kinder. Ohne Testament wird die Ehefrau in der Regel nur Miterbin neben den Eltern des Ehemanns. Sind diese nicht mehr am Leben, rücken die Geschwister in der Erbfolge als Miterben nach. Im schlimmsten Fall muss sie das gemeinsam bewohnte Eigenheim belasten oder verkaufen, um die Miterben auszuzahlen.
Die Lösung: Ein rechtzeitig errichtetes Testament stellt sicher, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird – so, wie es die meisten Ehepartner wünschen.
Ein weiteres Versäumnis ist der Verzicht auf eine Pflichtteilsstrafklausel, die nachfolgend veranschaulicht wird.
Beispiel: Ein Ehepaar hat zwei Kinder und setzt sich im Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Viele glauben, damit sei der überlebende Ehepartner vollständig abgesichert. Ein mitunter folgenreicher Irrtum, denn wenn der erste Ehegatte verstirbt, können die Kinder potenziell direkt ihren Pflichtteil verlangen. Der überlebende Ehepartner muss diesen dann Geld auszahlen, obwohl der Großteil des Vermögens möglicherweise im Haus oder in der Altersvorsorge gebunden ist. Im schlimmsten Fall wird die Immobilie belastet oder verkauft, nur um Pflichtteilsansprüche zu bedienen.
Die Lösung: Verlangt ein Kind nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil, wird es beim zweiten Erbfall qua Pflichtteilsstrafklausel schlechter gestellt. Beispielsweise erhält es dann ebenfalls nur den Pflichtteil, obwohl eigentlich eine größere Erbschaft vorgesehen war. Die entsprechende Strafklausel gibt also einen Anreiz dafür, den Pflichtteil nicht sofort geltend zu machen, und schützt so den überlebenden Ehegatten vor finanzieller Überforderung.
Wichtig zu wissen:
Wenn Sie einen Weggang ins Ausland planen, berate ich Sie gern zu allen offenen Fragen rund um Ihren Nachlass.
Eine Kombination aus beiden Prinzipien ist ebenfalls möglich – etwa wenn eine Wiederverheiratung in Betracht kommt. Die Eheleute setzen einander als Vollerben ein und bestimmen ihre Kinder als Schlusserben. Zusätzlich wird eine Klausel eingefügt, durch die bei Wiederverheiratung die Vorerbschaft eintritt und die Kinder zu Nacherben werden.
In der Beratung zum Testament kann ich Sie als spezialisierter Anwalt für Erbrecht in Berlin darüber aufklären, welche Bestimmungen für Ihren Einzelfall sinnvoll sind.

Ein häufiger Fehler beim Verfassen des Testaments ist die fehlende Voraussicht in Bezug auf die Steuerlast. Das Vermögen wird in einem einzigen Schritt übertragen, sodass Freibeträge ungenutzt bleiben und deutlich mehr Erbschaftsteuer anfällt. Durch eine clevere Aufteilung können Freibeträge gezielt ausgeschöpft werden, etwa indem mehrere Begünstigte bedacht werden oder Zuwendungen zeitlich und inhaltlich sinnvoll strukturiert werden.
Abhängig von Ihrer Situation kann es sich auch lohnen, möglichst wenige steuerlich relevante Erbgänge zu verursachen, denn jeder zusätzliche Erbfall ist potenziell mit der Abfuhr weiterer Steuern verbunden – selbst dann, wenn das Vermögen „in der Familie bleibt“.
In passenden Konstellationen kann das Überspringen einer Generation sinnvoll sein, z. B. in Form direkter Zuwendungen an Kinder oder Enkel zu Lebzeiten statt einer Erbschaft. So werden Vermögen steuerlich effizient weitergegeben und Freibeträge strategisch genutzt.
Gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich im Rahmen einer Testamentsberatung zur Seite.
Der Pflichtteil ist grundsätzlich gesetzlich geschützt. Eine Enterbung allein reicht daher oft nicht aus. In eng begrenzten Ausnahmefällen kann der Pflichtteil jedoch entzogen werden, z. B. bei schweren Verfehlungen gegenüber dem Erblasser. Entscheidend sind eine saubere rechtliche Begründung und Dokumentation, damit die Regelung im Streitfall Bestand hat.
Details und Voraussetzungen wie Sie in solchen Fällen den Pflichtteil umgehen, erfahren Sie auf meiner Webseite.
In Patchwork-Konstellationen scheint die gesetzliche Erbfolge mitunter ungerecht und nicht im Sinne der Familie. Das typische Problem in solchen Szenarien ist ein bestehendes Vermögensungleichgewicht zwischen den Partnern. Gleichzeitig gibt es oftmals auch Kinder aus früheren Beziehungen. Ohne klare Regelung kann der überlebende Partner im Erbfall daher unter finanziellen Druck geraten.
Außerdem relevant in diesem Kontext: Stiefkinder erben gesetzlich nicht automatisch. Wer also das Kind des Partners aus erster Ehe absichern will, muss es ausdrücklich im Testament berücksichtigen. Umgekehrt möchten viele, dass Vermögen in der eigenen Familie bleibt und nicht (z. B. über den neuen Partner) dauerhaft in eine andere Linie wandert.
Auch bei zerrütteten Familienverhältnissen gibt es Gestaltungsmöglichkeiten – etwa wie ein eigenes unliebsames Kind berücksichtigt wird.
In komplexen Konstellationen dieser Art schafft ein sauber gestaltetes Testament klare Verhältnisse. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen einer Testamentsberatung zur Seite. Treten Sie direkt mit meiner Kanzlei in Kontakt.
Sie möchten wissen, was die Rechtsberatung zum Testament kostet? Die Anwaltskosten berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und richten sich nach dem Gegenstandswert sowie dem Umfang der Beauftragung.
Erstberatung: Wenn Sie zunächst nur ein paar Fragen haben und sich allgemein zu Ihrer Sache informieren möchten, gilt die gesetzliche Erstberatungsgebühr. Diese richtet sich nach dem Umfang und liegt in der Regel bei 250,00 € inkl. Auslagen und MwSt. So können Sie sich ohne großes finanzielles Risiko einen ersten Überblick verschaffen.
Volles Mandat: Detaillierte Aussagen zu den Kosten eines konkreten Mandats werden individuell in einem persönlichen Gespräch erläutert – fair, transparent und ohne versteckte Kosten.
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Weiterführende Themen:
Das Erbrecht ist komplex und erbrechtliche Formalitäten für Laien schwer überschaubar. Genau deshalb ist eine individuelle Rechtsberatung zum Testament durch einen spezialisierten Anwalt ratsam.
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Eine anwaltliche Erstberatung zum Testament darf für Verbraucher gesetzlich höchstens 190,00 Euro netto kosten, das entspricht 249,90 Euro inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dem Gegenstandswert und dem Umfang der Beauftragung. Hiervon kann indes per Honorarvereinbarung, insbesondere bei einem vollen Mandat nach oben abgewichen werden; die Kosten werden vorab individuell und transparent erläutert. Weitere Details: Kosten im Erbrecht
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