Testament: Beratung vom Anwalt

Wenn Sie zum Testament eine Beratung wünschen, sind Sie bei der Kanzlei Jürgen Pillig bestens aufgehoben. Als spezialisierter Anwalt für Erbrecht in Berlin kläre ich Sie zu allen relevanten Punkten auf und gebe Ihnen die entsprechenden Rechtstipps.

Individuelle Testamentsberatung für meine Mandanten

Jeder Mensch und jeder Fall ist anders. Darum kommen meine Mandanten auch mit den unterschiedlichsten Wünschen und Zielen in die Testamentsberatung. Für unseren Termin lautet die simple aber zentrale Frage: Wie stellen Sie sich Ihre Erbfolgeregelung vor? Und da jeder diese Frage anders beantworten wird, ist es ratsam, sich von einem Experten individuell beraten zu lassen.

Zweck des Testaments

Mit dem Testament regeln die Erblasser ihren Nachlass, das heißt, wer welches Vermögen erhält. Deshalb klären wir in der Beratung zum Testament, wie sich die Erbfolge gestalten soll und wie die Verteilung des Vermögens an die Erben nach Ihren Vorstellungen bewerkstelligt wird.

Für die einwandfreie Erstellung eines Testaments gibt es nämlich ein paar Dinge zu beachten, damit es später beim Erbe nicht zu Streitigkeiten kommt. Umso wichtiger also, dass im Testament der Wille des Erblassers eindeutig formuliert wird.

Daneben gibt es noch Sonderfälle, die man ebenfalls in der Testamentsberatung zum entsprechenden Zeitpunkt klären sollte, zum Beispiel:

  • Vermächtnis bestimmter Gegenstände an bestimmte Personen
  • Mögliche Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge
  • Mögliche Übertragung von Nachlasswerten bereits zu Lebzeiten

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Absicherung des Ehegatten

Fast 90 % der Bevölkerung errichtet kein Testament. Weniger als 5 % der erbrechtlichen Regelungen werden als rechtlich und steuerlich richtig angesehen. Es ist falsch, zu glauben, dass ein Testament in Normalfall nicht erforderlich ist. Ein Beispiel: ein Ehemann verstirbt und hinterlässt eine Ehefrau und zwei Geschwister. Kinder haben die Eheleute keine. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben, dass in diesem Fall die überlebende Ehefrau Alleinerbin des Ehemannes wird. Haben die Eheleute kein Testament gemacht, so wird die überlebende Ehefrau in diesem Beispiel in der Regel nur Miterbin neben den Geschwistern des Erblassers. Dies ist meistens ein höchst unerwünschtes Ergebnis, da Ehepartner in der Regel wollen, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Dies lässt sich in dem geschilderten Fall aber nur so erreichen, dass die Eheleute zu Lebzeiten ein Testament errichten. Tun sie das nicht und besteht der Nachlass z.B. im wesentlichen aus dem allein bewohnten Einfamilienhaus, kann der überlebende Ehegatte u.U. gezwungen sein, dies zu belasten oder gar zu verkaufen, um die Geschwister des Erblassers auszuzahlen.

Wenden Sie sich an meine Kanzlei für eine Testamentsberatung und vermeiden Sie unnötige Komplikationen.

Testamentsberatung zum Auslandsvermögen

Es kommt in zunehmendem Maße vor, dass Deutsche Feriendomizile o.ä. in Frankreich, auf den Balearen etc. erwerben. Nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) ist in Bezug auf das zugrunde liegende Erbrecht entscheidend, in welchem Land der Erblasser seinen letzten “gewöhnlichen Aufenthalt” hat.

Im Geltungsbereich der EU-ErbVO kommt es daher nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den letzten “gewöhnlichen Aufenthalt” des Erblassers an, welcher nicht mit dem Wohnsitz verwechselt werden darf. Sollte der Erblasser z.B. den Großteil des Jahres das Ferienhaus in Südfrankreich selbst bewohnen, wird zu klären sein, ob dies ausreicht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich anzunehmen. In diesem Fall wird das Erbe nach französischem Erbrecht geregelt. Es besteht für den Erblasser jedoch die Möglichkeit, der Anwendung ausländischen Erbrechts durch Errichtung einer Verfügung von Todes wegen im Testament zu widersprechen und eine diesbezügliche Rechtswahl zu treffen. Wenn Sie einen Weggang ins Ausland planen, berate ich Sie gern zu allen offenen Fragen rund um Ihren Nachlass.

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Eine Kombination aus beiden Prinzipien ist ebenfalls möglich. Dies ist beispielsweise sinnvoll, wenn eine Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers in Betracht kommt. Dann können sich die Eheleute gegenseitig als Vollerben einsetzen und ihre Kinder als Schlusserben bestimmen. Zusätzlich wird eine Klausel in das gemeinschaftliche Testament eingefügt, durch die bei einer Wiederverheiratung oder aus anderen Gründen die Vorerbschaft eintritt und die Kinder zu Nacherben werden.

In der Beratung zum Testament kann ich Sie als spezialisierter Anwalt für Erbrecht in Berlin darüber aufklären, welche Bestimmungen für Ihren Einzelfall sinnvoll sind.

Ihr Rechtsanwalt mit Erfahrung und Kompetenz

Das Erbrecht ist komplex und erbrechtliche Formalitäten sind für Laien schwer überschaubar. Genau aus diesem Grund ist eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt ratsam. Die Gebühr der Testamentsberatung wird fair und transparent im persönlichen Gespräch erläutert und richtet sich in der Regel nach der Höhe des Nachlasses.

Wenden Sie sich an meine Kanzlei und erhalten Sie eine umfassende Beratung, wenn es darum geht, wie Sie Ihren Nachlass nach Ihren Vorstellungen vererben. Wir unterstützen Sie mit der Testamentsberatung kompetent und professionell bei Ihrem Vorhaben und nehmen Ihre Interessen optimal wahr. Bei Bedarf lassen wir für das Testament eine notarielle Beurkundung vornehmen.

Auch in anderen Fragen des Erbrechts stehe ich gern beratend an Ihrer Seite: Wie wird zum Beispiel der Nachlass richtig geregelt, was muss ich wissen, wenn ich einen Erbschein beantragen möchte und was genau sieht das Erbrecht für nichteheliche Lebensgemeinschaften vor? Kontaktieren Sie mich und wir finden immer eine passende Lösung.

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