Gesetzliches Erbrecht besteht nur für Verwandte oder Ehegatten bzw. gleichgeschlechtliche Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, nicht aber für den überlebenden Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Stirbt einer der Lebenspartner, ohne dass ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, erhält der überlebende Partner nichts. Um dies zu verhindern, sollte die juristische Hilfe eines Experten im Erbrecht für die nichteheliche Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen werden. Als Anwalt im Erbrecht biete ich eine fundierte rechtliche Beratung - besonders zu den Themen Testament und Erbvertrag, sodass es im Erbfall gar nicht erst zu Streitigkeiten kommt. Ist ein Prozess unumgänglich, vertreten wir unsere Mandanten strategisch sicher und auf der Basis unserer jahrelangen Erfahrung.
Im Gegensatz zur Ehe, die in § 1353 Abs. 1 BGB definiert wird, ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft gesetzlich nicht geregelt. Zwischen Ehepartnern gelten persönliche sowie wirtschaftliche Verpflichtungen wie beispielsweise Treue, gegenseitige Unterstützung in allen Lebenslagen oder die finanzielle Sorge füreinander. Für die Aufhebung einer Ehe reicht die Verletzung einer dieser Verpflichtungen nicht aus - nur eine Scheidung führt zur rechtswirksamen Trennung der Ehegatten. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft oder "eheähnliche Lebensgemeinschaft" hat einen lockereren Charakter und ist bewusst nicht gesetzlich geregelt. Die Lebensgemeinschaft ist der Ehe nicht gleichgesetzt - vor dem Gesetz sind die Lebenspartner Fremde. Dennoch gelten bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit überhaupt von einer Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann:
Lebenspartner, die den starren und gesetzlich klar definierten Regeln und Vorschriften einer Ehe aus dem Weg gehen wollen, wählen oft das Modell der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Auch wenn diese Beziehungen auf Dauer ausgelegt sind, wird ein Aspekt oft nicht bedacht: Das Erbrecht für die nichteheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland berücksichtigt den Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin nicht.
Wenn ein Lebensgefährte stirbt, wer erbt dann? Existieren weder ein rechtsgültiges Testament noch ein Erbvertrag, ist die Antwort einfach: Das Erbe fällt laut gesetzlichem Erbrecht den nächsten Verwandten in der Erbfolge zu. Das sind meist die Kinder, Eltern oder Geschwister des verstorbenen Partners. Ohne Testament geht der überlebende Lebensgefährte also leer aus. Anders als beim Ehegatten steht ihm nicht einmal ein Pflichtteil vom vererbten Vermögen zu.
Um dieses Szenario zu vermeiden, sollten vor dem Tod zwischen den Partnern Regelungen zur Erbschaft getroffen werden. Dabei gilt: Beim Errichten eines Testaments oder zur Regelung der wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen des Zusammenlebens sollten sich die Partner der Lebensgemeinschaft frühzeitig juristisch beraten lassen.
Denn: Ist der Partner nicht Erbe geworden, erhält er keinen Teil vom Nachlass und hat häufig auch kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Trauerfeierlichkeiten und Bestattung seines verstorbenen Lebenspartners. Art und Ort der Bestattung werden dann zumeist von den nächsten Angehörigen - beispielsweise Kinder oder Geschwister - bestimmt. Kommt es zum Streit zwischen den nächsten Angehörigen und dem überlebenden Lebensgefährten in Bezug auf die Totenfürsorge, setzen sich in der Regel die nächsten Angehörigen gegenüber dem Lebensgefährten durch. Zudem bestehen gegenüber den Erben Auskunftsansprüche darüber, welche Gegenstände nach Wissen des Lebensgefährten zur Erbschaft gehören und was ihm über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen bekannt ist.
Ein rechtsgültiges Testament oder ein gemeinsam geschlossener Erbvertrag schafft Klarheit im Erbrecht für die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Der Partner kann als Erbe oder Vermächtnisnehmer durch diese beiden Dokumente eingesetzt werden. Das Testament errichtet jeder Lebenspartner unabhängig vom anderen. Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes - wie beispielsweise das Berliner Testament - ist nur Ehegatten vorbehalten. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen also grundsätzlich zwei Testamente errichten oder einen Erbvertrag schließen. Um sicherzustellen, dass der letzte Wille durchgesetzt und Streit vermieden wird, gibt es einige Erfordernisse zu beachten und erbrechtliche Fallstricke zu vermeiden. Im Internet gibt es zum Testament für Lebensgefährten vielfältige Muster, die einen ersten Überblick bieten. Ein rechtlich sicheres Testament kann allerdings nur ein erfahrener Anwalt im Erbrecht erstellen. Lassen Sie sich dazu gern von uns beraten.
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Eine weitere Form der Regelung des Erbrechts für nichteheliche Lebensgemeinschaften ist der sogenannte "Erbvertrag für die nichteheliche Lebensgemeinschaft". Im Gegensatz zum Einzeltestament stellt ein Erbvertrag eine beiderseitige Verfügung dar und besitzt eine bindende Wirkung. Was zwischen den Partnern im gegenseitigen Einverständnis vertraglich vereinbart wird, kann später nicht einseitig geändert werden. Eine erbvertragliche Gestaltung bietet daher oft den Nachteil, dass sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur schwer wieder davon lösen können, wenn die Partnerschaft beispielsweise nicht mehr besteht. Weiterhin wird für die Schließung sowie die Änderung des Erbvertrags ein Notar im Erbrecht zwingend benötigt.
Es gibt auch zum Erbvertrag für die nichteheliche Lebensgemeinschaft Muster auf verschiedenen Internetportalen. Diese können als erster Anhaltspunkt für die Struktur und die Inhalte dienen, ersetzen aber keine fundierte Rechtsberatung durch den Rechtsanwalt im Erbrecht und sind ohne notarielle Beurkundung nicht gültig. Wir beraten Sie gern zu den rechtlichen Vor- und Nachteilen eines Erbvertrags für Lebensgemeinschaften sowie dessen Kosten.
Beim Einsetzen des Partners als Alleinerben sollte die Erbschaftsteuer nicht außer Acht gelassen werden. Denn: Nichteheliche und nichtverwandte Lebenspartner fallen laut § 15 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) in die ungünstigste Steuerklasse III. Dadurch kann der Staat einen Anteil bis zu einer Höhe von 50% geltend machen (§ 19 ErbStG) - abhängig vom Vermögen, das vererbt wird. In Steuerklasse III wird zudem nur ein vergleichsweise geringer Freibetrag gewährt. Als Rechtsanwalt mit der Spezialisierung auf Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht berate ich Sie gern zu möglichen Alternativen.
Nicht nur das Thema Erben ist von großer Wichtigkeit. Neben dem Vermächtnis kann es unter Umständen auch sinnvoll sein, dem Partner eine Vollmacht über den Tod hinaus zu erteilen. Auch die Verbindung von Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, wenn ein Partner seine Angelegenheiten nicht mehr selbst zu regeln vermag, kann es sinnvoll sein.
Wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen, sollte Grundbesitz von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich gemeinsam in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erworben werden, wenn beide zur Finanzierung der Immobilie beitragen. Im Gesellschaftsvertrag können dann auch Regelungen bezüglich der Lastentragung, der Kündigung und der Auseinandersetzung für das Haus oder die Wohnung getroffen werden. Sind beide Partner Miteigentümer der Immobilie, so steht ihnen die gemeinsame Nutzung kraft Gesetzes zu. Dies gilt auch für den Fall des Scheiterns der Beziehung. Bei einem Mietverhältnis gibt es übrigens folgende Sonderregelung: Im Fall des Todes eines der Lebensgefährten, hat der Hinterbliebene gemäß § 563 Abs. 1 BGB das Recht, in der gemeinsamen Mietwohnung wohnen zu bleiben. Er tritt in diesem Falle wie ein Ehepartner nach dem Tod in das Mietverhältnis ein und genießt ein ähnliches gesetzliches Wohnrecht wie ein überlebender Ehegatte.
Im Erbrecht für die nichteheliche Lebensgemeinschaft und die eingetragene Lebenspartnerschaft gibt es Unterschiede, die nicht erst seit der Neuregelung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) im September 2017 bestehen. Bei der gleichgeschlechtlichen Eingetragenen Lebenspartnerschaft wird der Lebenspartner im Erbrecht einem Ehegatten gleichgestellt. Das Lebenspartnerschaftsgesetz übernimmt die Regelungen zum gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten. In diesem Partnerschaftsmodell können die Lebenspartner auch ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament errichten, das bisher nur Ehegatten vorbehalten war. Wurde ein Lebenspartner durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so steht ihm wie einem Ehegatten ein Pflichtteilsanspruch zu.
Nach dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts kann eine Eingetragene Lebenspartnerschaft auf Antrag in eine Ehe umgewandelt werden - alle Rechte und Pflichten, die damit einhergehen, werden dadurch übernommen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist dies weiterhin nicht möglich.
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