Das deutsche Erbrecht misst der allgemeinen Testierfreiheit eine hohe Bedeutung bei. Grundsätzlich ist dadurch jeder Erblasser berechtigt, jederzeit seine Erbfolge in einem Testament oder einem Erbvertrag zu regeln – ohne die gesetzliche Erbfolge beachten zu müssen. So kann jeder selbst entscheiden, wie das eigene Vermögen nach dem Ableben aufgeteilt werden soll. Dennoch gibt es einige Regeln zu beachten zur Erstellung eines wirksamen Testaments. Missachtet der Erblasser gesetzliche Vorschriften oder sind Formulierungen unklar, könnten benachteiligte Erben das Testament anfechten. Damit es erst gar nicht zu einer erfolgreichen Testamentsanfechtung kommt, haben wir die wichtigsten Fakten zur Anfechtung eines Testaments zusammengetragen und geben Ihnen hilfreiche Hinweise, um die Anfechtung Ihres Testaments maßgeblich zu erschweren.
Die Anfechtung eines Testaments hat zum Ziel, dass alle oder einzelne Verfügungen als nichtig erklärt werden. Ist die Anfechtung erfolgreich, werden diese Verfügungen behandelt, als existierten sie nicht. Ist anzunehmen, dass der Erblasser die wirksamen Verfügungen ohne die unwirksamen Verfügungen nicht getroffen hätte, kann sogar das ganze Testament als unwirksam erklärt werden. In der Regel tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein. Das Ziel für den oder die Anfechtenden ist klar: Durch eine erfolgreiche Testamentsanfechtung könnten sie besser gestellt werden, als vom Erblasser vorgesehen.
Nach § 2080 BGB sind diejenigen anfechtungsberechtigt, die von der Aufhebung der letztwilligen Verfügung des Erblassers unmittelbar profitieren würden (§ 2080 Abs. 1 BGB). Dies betrifft meist diejenigen Erben, die vom Erblasser enterbt oder in anderer Weise in der Erbfolge übergangen bzw. benachteiligt wurden. Auch Erben, denen großen Belastungen auferlegt wurden, versuchen häufig, das Testament anzufechten. Anfechtungsberechtigt sind daher beispielsweise:
Nicht nur die Erbeinsetzung im Testament selbst ist anfechtbar – die Erben könnten sich mit einer Anfechtung bspw. auch gegen eine Testamentsvollstreckung wehren.
Ja. Nach § 2082 Abs. 1 BGB kann die Testamentsanfechtung nur innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis über den Anfechtungsgrund erlangt hat (§ 2082 Abs. 2 S. 1 BGB). Liegt der Erbfall bereits mehr als 30 Jahre zurück, kann das Testament nicht mehr angefochten werden (§ 2082 Abs. 3 BGB) – unabhängig davon, wann der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt hat.
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Die Gründe für die Anfechtung eines Testaments sind vielfältig. Das BGB kennt vorrangig die folgenden:
Es gibt Fälle, in denen ein Testament von vornherein unwirksam ist und nicht der Testamentsanfechtung bedarf. Das bürgerliche Gesetzbuch kennt beispielsweise folgende Fälle:
Eine letztwillige Verfügung, die handschriftlich abgefasst ist, wird in der Regel vom Testator selbst nach bestem Wissen und Gewissen aufgesetzt – oft ohne anwaltliche Beratung. Dies birgt das Potenzial für Anfechtungsgründe wie Irrtümer sowie für Unwirksamkeit durch Formfehler oder andere Fehler. Um eine Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des Testaments zu vermeiden, sollte stets ein Experte zu Rate gezogen werden. Unser Anwalt im Erbrecht in Berlin berät Sie gern.
Ein von einem Notar aufgesetztes Testament entfaltet grundsätzlich keine stärkere Rechtswirkung als ein handschriftliches Testament. Allerdings kennt ein Notar und auch der erfahrene Anwalt die Fallstricke. In der Regel kennt ein Notar und Anwalt im Erbrecht alle rechtlichen Details und kann ein Testament dergestalt aufsetzen, dass Ihr letzter Wille rechtswirksam durchgesetzt werden kann. Ein möglicher Anfechtungsgrund könnte für ein notarielles Testament allerdings ein Irrtum des Testators sein. Um Irrtümer zu vermeiden, wird der Notar deswegen alle Eventualitäten abfragen, um ein beinahe unanfechtbares Testament aufzusetzen. Gleiches gilt für ein Testament, das nach eingehender Beratung durch einen Anwalt im Erbrecht erstellt wurde.
Es gibt Möglichkeiten, die Anfechtung für Ihr Testament erheblich zu erschweren. Folgende Auflistung gibt erste Handlungsempfehlungen, ersetzt aber keine umfassende Rechtsberatung:
Es gilt Auslegung vor Anfechtung. Das bedeutet, dass einer Testamentsauslegung der Vorrang gegenüber einer Anfechtung gegeben wird, um dem tatsächlichen Willen des Erblassers zur Durchsetzung zu verhelfen. Deshalb ist es umso wichtiger, die letztwillige Verfügung eindeutig und rechtssicher zu formulieren. Unser Anwalt im Erbrecht unterstützt Sie gern in einer persönlichen Beratung. So kann sichergestellt werden, dass Ihr letzter Wille wirksam durchgesetzt wird.
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