Internationales Erbrecht

Schätzungen zufolge leben rund 9 Millionen Europäer aktuell nicht in ihrem Geburtsland, wodurch das Internationale Erbrecht, auch internationales Privatrecht (IPR) genannt, immer mehr an Bedeutung gewinnt. Es kommt dadurch häufig zu einer sogenannten Auslandsberührung in Erbfällen: Der Erblasser besitzt entweder eine ausländische Staatsangehörigkeit oder Nachlasswerte (Immobilien etc.), die im Ausland belegen sind. Die seit 2015 gültige EU-Erbrechtsverordnung regelt zudem auch den Nachlass von Erblassern, die ihren Aufenthalt zum größeren Teil ins Ausland verlagert haben.

Durch die Auslands-Konstellation stellen sich bzgl. der Erbschaft zusätzliche Vorfragen, z.B.:

  • Welches Nachlassgericht ist zuständig?
  • Welches materielle Erbrecht findet Anwendung?
  • Wo soll ich einen Erbschein beantragen?

Für den künftigen Erblasser stellt sich die Frage, wo, wie und in welcher Form und Sprache ein Testament abgefasst werden sollte und welche Rechtswahl in seinem Sinne ist. Für den Pflichtteilsberechtigten ergeben sich Schwierigkeiten beim Auffinden im Ausland belegener Vermögenswerte. Hier gilt es zu klären, nach welchem Recht sich sein Pflichtteilsanspruch (Höhe, Quote etc.) richtet.

All diese Fragen lassen sich nicht allgemein beantworten und richten sich insbesondere danach, um welche ausländischen Staaten es sich handelt. Grundsätzlich hat hier jeder Staat seine eigene Rechtslage (internationales Erbrecht). So ist dies beispielsweise in der Schweiz anders zu beurteilen als in Spanien, Polen oder den USA.

Erbrecht in der Europäischen Union

In der Europäischen Union sind aktuell etwa 10 % aller Erbschaften grenzüberschreitend. Zudem leben Schätzungen zufolge derzeit etwa 9 Millionen Europäer nicht in ihren Herkunftsländern, sondern haben ihren dauerhaften Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat. Bei meiner Arbeit als Anwalt für Erbrecht in Berlin habe ich daher auch immer häufiger mit Erbrechtsfragen zu tun, die sich vor einem Wegzug ins Europäische Ausland stellen.

Die EU regelt die Zuständigkeiten im internationalen Erbrecht seit dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) am 17.08.2015 einheitlich. Es ist jetzt nur noch ein Nachlassgericht zuständig, auch wenn der Verstorbene in unterschiedlichen europäischen Staaten Vermögen hat. Das Erbrecht der einzelnen Länder unterscheidet sich jedoch z.T. sehr stark, sodass unbedingt angeraten ist, vor dem Verlassen Deutschlands einen Rechtsbeistand zu konsultieren, damit Ihr Testament in Ihrem Sinne vollstreckt wird.

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Zuständigkeiten außerhalb der EU

Sofern der zukünftige Erblasser das Erbstatut nicht anders geregelt hat, richtet sich das anwendbare Erbrecht nach den Gesetzen des Landes, in dem sich der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort befand. Das Testament wird dann als formgültig betrachtet, wenn es wahlweise dem Recht des Staates des letzten Wohnsitzes entspricht oder mit der Rechtsordnung des Heimatlandes des Erblassers, also Deutschland, konform geht.

Einen Sonderfall des internationalen Erbrechts bilden Grundstücke und Immobilien, da viele Staaten das Grundvermögen grundsätzlich ihrer eigenen Rechtslage unterstellen. Daraus ergibt sich eine sogenannte Nachlassspaltung, die sich auch auf die Möglichkeit des Pflichtteilverzichtes auswirken kann. Dieser kann in Deutschland Anwendung finden, in anderen Ländern, wie beispielsweise Frankreich oder Russland, jedoch nicht. Daraus ergeben sich Erbfälle, in denen deutsche Testamente nicht vollständig im Sinne des Erblassers geregelt werden können, da ausländisches Recht angewendet werden muss.

Ein weiteres Hindernis des internationalen Erbrechts, das Erben im Falle des Todes ihrer Angehörigen bewältigen müssen, ist die Anerkennung der Erbfolge. Während in Deutschland durch das Berliner Testament geregelt werden kann, dass Kinder erst nach dem Ableben beider Eltern erben, wird dies in vielen anderen Staaten nicht anerkannt und das Vermögen unter allen Erben in gleichem Maße aufgeteilt. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass ein deutscher Erblasser die Rechtswahl zum Zeitpunkt des Umzugs in ein anderes Land mit einem kompetentem Rechtsbeistand regelt.

Auch die Erbschaftsteuer kann die Regelung des Nachlasses erschweren. Auch wenn durch das internationale Erbrecht geregelt ist, welche nationale Rechtsprechung anzuwenden ist, kann es hier zu Doppel- oder sogar Mehrfachbesteuerung kommen.

Rechtsanwalt Pillig vor weißer Wand

Nachlass im Ausland

Durch die EU-ErbVO wurde auch ein sog. “Europäisches Nachlasszeugnis” eingeführt. Dieses gibt, ähnlich dem deutschen Erbschein, in den Fällen der Auslandsberührung dem Erben die Möglichkeit, sein Erbrecht über die Grenzen hinweg, möglichst unbürokratisch nachzuweisen. Dies ist wesentlich bspw., wenn im Ausland Nachlassgegenstände belegen sind über die der Erbe nur gegen Vorlage eines Erbnachweises verfügen kann.

Bei grenzüberschreitenden Erbschaften sollten Sie den Rat eines im internationalen Erbrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen. Nur so können Sie sicher gehen, dass Ihre Erbschaft in Ihrem Sinne geregelt ist und Sie als Erben optimal beraten sind. Gern unterstütze ich Sie dabei, Ihren letzten Willen rechtlich abzusichern, wenn Sie ein Testament erstellen möchten.

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