Hilfe bei Streit & Auflösung vom Anwalt für Erbrecht in Berlin.
Werden mehrere Personen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder durch testamentarische Verfügung zu Miterben, bilden diese eine Erbengemeinschaft bzw. Miterbengemeinschaft. Der Nachlass geht als ganze Einheit auf die Erbengemeinschaft über und wird ihr gemeinschaftliches Vermögen. D. h., die Erbengemeinschaft als Ganzes - und nicht der einzelne Miterbe - ist zunächst Eigentümer der Nachlassgegenstände und Inhaber von Forderungen etc. Vorerben und Nacherben bilden keine Erbengemeinschaft.
Die vom Gesetzgeber vorgesehene Erbengemeinschaft soll eine ungerechte Verteilung des Erbes verhindern. Die gesetzlichen Regelungen für Erbengemeinschaften sind jedoch kompliziert und bergen ein hohes Konfliktpotenzial. Dies betrifft nicht nur die Aufteilung der Vermögensgegenstände (bspw. ein Grundstück, eine Immobilie), Unternehmen im Nachlass oder emotional wertvoller Erinnerungsstücke, sondern auch die Verwaltung des Nachlasses bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft.
Bis zur endgültigen Auflösung der Erbengemeinschaft muss der Nachlass verwaltet werden. Diese Verwaltung muss nach §§ 2038 ff. BGB immer dann, wenn keine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, durch alle Miterben gemeinsam geschehen. Alle Miterben müssen sich demnach grundsätzlich einigen und gemeinsam handeln, solange die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst ist. Es gibt aber auch Angelegenheiten, die durch die Mehrheit (der Erbanteile, nicht Mehrheit der Erben!) oder einen Miterben allein erledigt werden können. Was genau ein Erbe alleine — ohne Zustimmung der anderen — entscheiden darf, führt häufig zu Streit und Blockaden. Fallbeispiel: Ein Haus gehört zum Nachlass, ein Sturm hat das Dach abgedeckt, andere Mitglieder der Erbengemeinschaft sind nicht erreichbar. Um Folgeschäden (bspw. einen Wasserschaden) am Haus zu vermeiden, muss etwas unternommen werden. Kann ein Erbe jetzt eigenmächtig den Dachdecker beauftragen und müssen das die anderen Erben gegen sich geltend lassen, d.h. die Rechnung mit bezahlen, obwohl sie den beauftragten Dachdecker für viel zu teuer halten?
Der Fall: Eines von mehreren Kindern sollte nach dem Wunsch des Erblassers einen ganz bestimmten Gegenstand X erhalten, der Wert dieses Gegenstandes übersteigt aber die diesem Kind nach dem Testament zustehende Erbquote. Sollte das Kind eben mehr bekommen als die anderen Kinder oder soll es verpflichtet sein, einen Ausgleichsbetrag an die anderen Kinder zu zahlen?
Kompliziert wird es auch, wenn ein Gläubiger eines Miterben von der Erbschaft erfährt und den Erbanteil des Schuldners pfändet. Dies gelingt regelmäßig dann, wenn der Gläubiger in Besitz eines vollstreckungsfähigen Titels (z.B. Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid) gegen den Miterben ist. Nunmehr hat der Gläubiger Anspruch auf Erbauseinandersetzung, selbst dann, wenn der Erblasser eine Auseinandersetzung im Testament ausgeschlossen hatte. Der Vollstreckungsgläubiger hat nun ein Interesse daran, vorhandene Vermögensgegenstände zu Geld zu machen, um seine Forderung gegen den Miterben auszugleichen. Die anderen Miterben der Erbengemeinschaft können kooperieren oder blockieren. Kann nun der Gläubiger eine andere Art der Verwertung beantragen (bspw. eine Versteigerung des Erbanteils)?
Wenn einer der Miterben vor der Erbauseinandersetzung ebenfalls verstirbt, fällt sein Anteil an der Erbengemeinschaft in seinen Nachlass. So besteht die Erbengemeinschaft nicht mehr nur aus den ursprünglichen Personen, sondern außerdem aus den Erben des zusätzlich Verstorbenen. Dessen Erben können untereinander wieder eine Erbengemeinschaft sein. In diesem Fall tritt die neu entstandene Erbengemeinschaft anstelle des Verstorbenen zu der schon bisher bestehenden Erbengemeinschaft. Der Anspruch auf Auseinandersetzung wird natürlich auch vererbt und kann deshalb auch geltend gemacht werden, wenn ein Mitglied der ursprünglichen Erbengemeinschaft verstorben ist.
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Die Erbengemeinschaft gehört mit zu den streitträchtigsten Themenfeldern im Erbrecht. Über Fragen der Verwaltung, Verwertung und Aufteilung des Nachlasses muss gemeinschaftlich entschieden werden, doch können die Erben aus gutem Grund oder auch nur aus Prinzip geteilter Meinung sein. Manchmal ergeben sich auch ohne Streit rechtliche Probleme, die anwaltlicher Unterstützung bedürfen.
Weitere häufig auftretende Probleme sind u.a.:
So vielfältig die Konstellationen in einer Erbengemeinschaft sein können, so vielfältig sind auch die auftretenden Probleme. Die Erbauseinandersetzung in einer Erbengemeinschaft erweist sich ebenfalls meist als schwierig, da sich die Miterben in Detailfragen oft nicht einigen können.
Können sich die Erben nicht darüber einigen, wer welche Nachlassgegenstände erhalten soll, haben sie die Möglichkeit, die Hilfe eines Mediators in Anspruch nehmen, der unparteilich zwischen ihnen vermittelt. Auch eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht kann zur Schlichtung beitragen. Als letzte Möglichkeit bleibt die Austragung eines Streits vor Gericht mittels Teilungsklage.
Sind Konflikte unter den Erben schon zu Lebzeiten des Erblassers absehbar, tut der Erblasser gut daran, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, damit dieser sich nach dem Tod um die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses kümmert. Damit die Testamentsvollstreckung nicht angefochten werden kann, es in der Testamentsauslegung also keinen Spielraum gibt, sollte für eine juristisch einwandfreie Testamenterstellung ein Experte zurate gezogen werden. Hierbei kann der Erblasser auch auf die Verteilung des Nachlasses Einfluss nehmen.
Die vollständige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zielt darauf, zunächst die Schulden des Verstorbenen zu begleichen und anschließend den verbleibenden Nachlassen nach dem Verhältnis der Erbanteile gerecht unter den Erben aufzuteilen. Die Erbengemeinschaft ist nicht dafür bestimmt, auf Dauer bestehen zu bleiben. Vielmehr sollte eine Erbengemeinschaft möglichst zeitnah aufgelöst werden.
Will ein Miterbe über seinen Erbteil alleine verfügen, so muss die Erbengemeinschaft zunächst aufgelöst werden, d.h. die Miterben müssen sich einigen, wer welche Nachlassgegenstände erhalten soll, bzw. dass diese verkauft und der Veräußerungserlös aufgeteilt werden soll. Jeder einzelne Erbe kann deshalb zu jedem beliebigen Zeitpunkt die vollständige Auflösung bzw. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft von seinen Miterben verlangen. Die Miterben sind dazu verpflichtet, an der Auseinandersetzung mitzuwirken, sobald wenigstens ein Miterbe die Auflösung fordert.
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Wie die Aufteilung des Nachlasses, einzelner Nachlassgegenstände und Vermögenswerte im Einzelnen vollzogen wird, vereinbaren die Erben untereinander, ggf. mit Unterstützung des Nachlassgerichts. Auch bei der Auflösung müssen bestimmte Regeln eingehalten werden: Beerben beispielsweise mehrere Nachkommen den Erblasser als gesetzlichen Erben, oder sind mehrere Nachkommen pflichtteilsberechtigt, so ist bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Ausgleichungspflicht zu beachten!
Grundsätzlich wird zuerst versucht, die hinterlassenen Vermögensgegenstände als solche auf die Erben zu verteilen. Scheitert dies, müssen die betreffenden Gegenstände verkauft und der Erlös verteilt werden. Bei Grundstücken bedeutet das die Zwangsversteigerung.
Gelingt die vollständige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht, oder zeichnen sich Probleme ab, können einzelne Miterben über den Weg der persönlichen Teilauseinandersetzung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Voraussetzung für eine Teilauseinandersetzung ist, dass alle Miterben einverstanden sind. Der einzelne Miterbe hat — im Gegensatz zur vollständige Auseinandersetzung — keinen Anspruch darauf, dass eine Teilauseinandersetzung durchgeführt wird.
Eine Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt entweder in der Form, dass der ausscheidende Miterbe seinen Erbanteil auf die anderen Miterben überträgt, oder dass er gegen Zahlung einer Abfindung seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft an die übrigen Miterben überträgt.
Können sich die Miterben in keiner Weise einigen, wie sie den Nachlass untereinander aufteilen wollen, ist die Teilungsklage das letzte Mittel, um eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu erwirken. Hierbei verklagt der Kläger seine Miterben auf Zustimmung zu dem Auseinandersetzungsplan, den er vorlegt.
Bei jeder Form der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft können für die Erben steuerlich unerwünschte Folgen entstehen. Dies betrifft insbesondere die Veräußerung von Immobilien oder Betriebsvermögen. Durch den Verkauf der Vermögenswerte können ertragssteuerpflichtige Gewinne entstehen. Derartige Umstände sollten vor der Auseinandersetzung erkannt und einkalkuliert werden. Hierfür ist eine steuerrechtliche Überprüfung einer Erbschaftsauseinandersetzung durch einen Spezialisten mit Erfahrung im Steuerrecht angeraten. Die Kanzlei Pillig berät daher Erblasser umfassend zur Erbschaftssteuer und bearbeitet zudem Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für Erbengemeinschaften.
Fazit: Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten, sobald sich komplexe Fragestellungen in der Erbengemeinschaft ergeben oder erste Probleme mit Miterben zeigen, beispielsweise andere Miterben bei der Verwaltung des Nachlassvermögens nicht mitwirken oder andere Vorstellungen hinsichtlich der Nachlassverwaltung haben. Anwaltliche Hilfe sollten Sie auch in Anspruch nehmen, wenn Sie selbst eine Erbengemeinschaft auflösen lassen wollen.
Wir beraten Sie insbesondere zu:
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