Erbrecht und Betreuung

In einigen Fällen kommt es zu einer Kollision von Betreuungsrecht und Erbrecht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten unter einer gerichtlich angeordneten Betreuung stand und ein späterer Miterbe oder Alleinerbe schon zu Lebzeiten als Betreuer über das Vermögen des Erblassers Verfügungen getroffen hat, die das spätere Nachlassvermögen schmälern. Ein anderer Miterbe oder Pflichtteilsberechtigter fragt sich häufig, ob und inwieweit dieser nach dem Erbfall Rechenschaft und Aufklärung der zu Lebzeiten getroffenen Verfügungen verlangen kann.

Vorsorgevollmacht

Auch ohne gerichtlich angeordnete Betreuung kann es zu ähnlichen Problemen kommen, wenn der spätere Miterbe, Scheinerbe, Beteiligte etc. ohne Betreuer zu sein im Besitz einer vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erteilten Vorsorgevollmacht ist und unter Berufung auf diese schon Lebzeiten des Erblassers kurz vor dessen Tode über Nachlassgegenstände oder Konten Verfügungen getroffen hat, die den späteren Miterben bzw. Pflichtteilsberechtigten in seinen Rechten beeinträchtigen. Meist sind die Probleme sogar drängender als in den Fällen einer gerichtlich angeordneten Betreuung, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einem späteren Miterben oder Dritten eine Vorsorgevollmacht oder auch nur Kontovollmacht o.ä. erteilt hat.

Testierfähigkeit

Häufig stellt sich in den Fällen, in denen der Erblasser zu Lebzeiten unter Betreuung stand und bzw. oder ein Pflegefall war auch die Frage, ob der Erblasser überhaupt testierfähig war und ein Testament wirksam überhaupt errichten konnte.

Für den durch das Testament zurückgesetzten gesetzlichen Erben ergibt sich dann die Schwierigkeit, wie sich die Testierunfähigkeit des Erblassers im Nachhinein beweisen lässt. Dies insbesondere, wenn der Erblasser infolge Krankheit selbst oder durch die Gabe von bewußtseinstrübender Medikamente im Zeitpunkt der Testamentserrichtung geschäftsunfähig war.

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Testamentsanfechtung

Lässt sich eine solche Geschäftsunfähigkeit d.h. Testierunfähigkeit des Erblassers im Nachhinein nicht beweisen, so kann gleichwohl eine Testamentsanfechtung, d.h. eine Anfechtung des Testaments in Betracht kommen. Dies insbesondere, wenn der Erblasser ein Testament dieses Inhalts gar nicht errichten wollte und dies nur unter entsprechenden „Druck“ o.ä. dazu gebracht wurde dies doch zu tun.

Erbrecht und Heim

In derartigen Fällen kommt es auch häufig vor, dass der Erblasser sich in einem Heim aufgehalten hat und gerade auch oder ausschließlich die Mitarbeiter des Heimes oder den Heimträger durch Testament bedacht hat. Was viele nicht wissen: der Gesetzgeber hat dies in bestimmten Fällen gemäß § 14 HeimG untersagt mit der Folge, dass erbrechtliche Verfügungen zu Gunsten eines Heimes oder Heimmitarbeitern unwirksam sein können.

Pflegeleistungen

In den Fällen der Pflegebedürftigkeit des Erblassers stellt sich oft die Frage ob und inwieweit zu Lebzeiten des Erblassers von einem späteren Miterben oder Pflichtteilsberechtigten erbrachte Pflegeleistungen im Erbrecht zusätzlich zu dem gesetzlichen oder testamentarischen Erbrecht zu berücksichtigen sind.
So hat der Gesetzgeber neu eingeführt einen § 2057a BGB (häusliche Pflege) wonach die zu Lebzeiten des Erblassers diesem gegenüber erbrachte häusliche Pflegeleistungen im Erbrecht Berücksichtigung finden. Dies gilt aber nicht für jeden Fall und nicht uneingeschränkt.

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