Der Erbfall

Eigenmächtige Erbauseinandersetzung kann teuer werden

Gerade im Erbrecht gelten eine Vielzahl von Besonderheiten. Glauben die Erben die Vermögensaufteilung nach einem Erbfall selbst regeln zu können, so kann dies teuer werden, wenn die Erben übersehen, dass eine Ausnahme der vielen Regeln vorliegt. Besonderheiten sind insbesondere zu beachten, wenn

  • eine Beteiligter zuvor adoptiert wurde
  • ein nichteheliches Kind vorhanden ist
  • der Erblasser Ausländer war, oder ein deutscher Erblasser ausländisches Vermögen hinterlässt
  • ein Ehevertrag geschlossen wurde oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand,
  • der Erblasser oder Erbe auf dem Gebiet der ehemaligen DDR lebte
  • ein Unternehmen, bzw. Unternehmensbeteiligung oder eine Lebensversicherung zum Vermögen des Erblassers gehört
    etc.

Pflichtteilsanspruch und Auskunft

Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte weiß also nach Beratung durch einen Anwalt, zu wie viel Prozent er an dem Nachlass berechtigt ist. Er weiß aber idR nicht „wie viel Prozent wovon“, d.h. er kennt nicht die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den oder die Erben allerdings einen einklagbaren (!) Auskunftsanspruch. Der Erbe ist grundsätzlich verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigen ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Zur Durchsetzung des Auskunftsanspruches sollte sich der Pflichtteilsberechtigte anwaltlich vertreten lassen, umgekehrt zur Erteilung der Auskunft der Erbe.

Jetzt Beratung anfordern

Erbenermittler

Bei Ihnen meldet sich ein Erbenermittler und teilt Ihnen freudig mit, dass Sie Erbe geworden sind, will Ihnen aber nicht sagen, wie der Erblasser heißt; jedenfalls nicht bevor Sie unterschrieben haben, dass Sie einen ganz erheblichen Teil des Nachlasses an den Erbenermittler als Honorar bezahlen? Unterschreiben Sie einen solchen Vertrag nicht, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben! Es besteht die Gefahr, dass Sie nicht unerhebliche Erbschaftssteuern (aufgrund des oft entfernten Verwandtschaftsverhältnisses zu dem Erblasser) bezahlen müssen. Will der Erbenermittler dann noch Geld haben, bleibt u.U. nicht mehr sehr viel vom Nachlass übrig. Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung hat der Erbenermittler gegen den Erben ohne Unterschrift unter einen Vertrag grundsätzlich nicht. Sehr viel preiswertere Möglichkeiten den Namen des Erblassers herauszubekommen, gibt es i.d.R. ohne Erbenermittler durch Einschaltung eines Anwaltes.

Erbengemeinschaft

Sie sind Teil einer oft beschriebenen zerstrittenen Erbengemeinschaft. Wurde der Nachlass bereits längere Zeit verwalten gibt es häufig Streit darüber, welche Ausgaben in welcher Höhe erforderlich waren, wo bestimmte Gegenstände verblieben sind, etc. Sie haben ähnlich wie der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gegen den Miterben auf Auskunft über die Nachlassgegenstände, die dieser in Besitz hat oder hatte. Häufig gibt es auch Streit, weil der Erblasser jedem Miterben einzelne Gegenstände vermacht hat, diese aber wertmäßig den Anteil jedes einzelnen Erben über-/unterschreiten. Oder ein Miterbe hat zu Lebzeiten größere Schenkungen erhalten, die dieser sich jetzt beim Erbfall aber nicht anrechnen lassen will.

Testamentsanfechtung

Hat der Erblasser einen gesetzlichen Erben durch Testament enterbt, ist dieser u.U. zur Anfechtung des Testaments berechtigt, sofern er einen Anfechtungsgrund hat. Das Testament kann aber auch schon bereits ohne Anfechtung unwirksam sein, weil bspw. die eigenhändige Form nicht eingehalten wurde, oder das Testament sittenwidrig ist.

Jetzt Beratung anfordern