Der Schenkungsvertrag: Schenkung schriftlich festhalten
Trifft der Erblasser die Entscheidung, sein Vermögen schon zu Lebzeiten zu verschenken - sei es an Pflichtteilsberechtigte, sonstige gesetzliche Erben oder Dritte- , ist ein schriftliches Schenkungsversprechen oder ein Schenkungsvertrag nötig, der mit Hilfe eines Anwalts aufgesetzt werden kann. Nach § 518 BGB muss auch das Schenkungsversprechen, das eine Schenkungsleistung in der Zukunft vorsieht, notariell beglaubigt werden.
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