Testament erstellen:
So verfassen Sie Ihren letzten Willen richtig

In Deutschland wird immer mehr Vermögen vererbt. Laut einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung soll es sich jährlich auf bis zu 400 Milliarden Euro belaufen. Doch nur 30 Prozent der Erblasser entscheiden sich überhaupt dafür, ein Testament zu machen, um selbst darüber zu bestimmen, wie sie ihren Nachlass regeln. Von den tatsächlich erstellten Testamenten sind schätzungsweise 80 Prozent rechtlich nicht wirksam. Um sicherzugehen, dass Ihr letzter Wille Gehör findet und durchgesetzt wird, ist es deshalb wichtig, ein Testament zu erstellen bzw. zu errichten — wie es in der Fachsprache heißt — das alle Formvorgaben erfüllt. Ihr Anwalt für Erbrecht in Berlin kennt alle Erfordernisse und Fallstricke und unterstützt Sie beim Testament verfassen. Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin.

Ehegatten und Kinder zuerst? Die Erbfolge selbst bestimmen

Ein Testament zu errichten ist vor allem dann wichtig, wenn Sie die Erbfolge selbst bestimmen und eventuell nicht nur Ihre Familie bei Ihrem Vermächtnis bedenken und als Erben einsetzen wollen. Denn ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge mit starren Regelungen, bei der Ehe-Partner und Kinder — im Todesfall auch deren mögliche Kinder — als Erben an erster Stelle stehen. Nicht verheiratete Lebenspartner, ihre Kinder oder gar Dritte hingegen haben kein Anrecht aufs Erbe. Ein rechtssicheres Testament zu erstellen, ist deshalb die beste Vorsorge, um Streit zu vermeiden.

Mit einem schriftlichen Testament bestimmen Sie unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge, wer erben soll und wer hingegen nur den Pflichtteil bekommt. Ein Alleinerbe oder die Erbengemeinschaft tritt in alle Rechten und Pflichten ein, erbt also nicht nur vorhandenes Vermögen, sondern gleichsam auch Schulden des Erblassers. Möchten Sie bestimmte Gegenstände an einzelne Personen vererben, ohne dass diese zu Erben werden sollen, wird auch dies mit einem rechtssicheren Testament geregelt.

Ersatzerben und Testamentsvollstrecker benennen

Für den Fall, dass der durch Sie eingesetzte Erbe verstirbt, ist es ratsam, einen Ersatzerben zu bestimmen, wenn Sie Ihr Testament erstellen. Anderenfalls müssen Sie das Testament nach Tod des zuvor bestimmen Erben um eine Änderung ergänzen oder neu abfassen. Geschieht dies nicht, greift wieder die durchs Gesetz bestimmte Erbfolge.

Ist Streit ums Erbe vorprogrammiert — etwa durch schwierige Familienverhältnisse oder durchs Einsetzen eines Dritten zum Alleinerben — hilft es, einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Er verwaltet den Nachlass, verteilt das Erbe und soll so Streit zwischen den Erben verhindern.

Testament verfassen: Die Möglichkeiten

Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, ein wirksames Testament zu errichten und den Nachlass an Erben über den Pflichtteil hinaus zu regeln. Neben dem gemeinschaftlichen Testament für Partner einer Ehe gibt es das öffentliche sowie das privat- oder handschriftliche Testament. Letzteres ist wohl das am weitesten verbreitete, mit dem zukünftige Erblasser ihr Erbe bestimmen. Es ist in jedem Fall ratsam, einen Anwalt zur Testamentserrichtung zu Rate zu ziehen. Er hat, anders als ein Notar, oftmals mehr Zeit für den individuellen Fall und den damit verbundenen nötigen Aufwand. Hinzu kommt die anwaltliche Erfahrung, mit der später anfechtbare Formulierungen schon beim Testament erstellen gar nicht erst zur Anwendung kommen.

Handschriftliches Testament

Dabei muss der Erblasser den gesamten Text per Hand schreiben und auch eigenhändig unterschreiben, da sich nur an Hand der individuellen Schrift die Echtheit des Testaments überprüfen lässt. Ein Testament ohne Unterschrift ist ungültig. Um das handschriftliche Testament zu erstellen, reicht es nicht aus, den Text maschinenschriftlich abzufassen und mit Unterschrift zu versehen. Zusätzlich zur Handschriftlichkeit gibt es weitere Formmerkmale und Daten, die für ein Testament entscheidend sind. Denn nur so ist das Testament gültig und wird der letzte Wille auch im Erbfall anerkannt.

Diese Voraussetzungen sind unter anderem zu beachten, wenn Sie ein formsicheres eigenhändiges, privates Testament erstellen und Ihr Erbe bestimmen wollen:

  • Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gilt eine Person als testierfähig und kann ein Testament machen, wenn sie dazu einen Notar aufsucht.
  • Für die Testierfähigkeit müssen Sie im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sein.
  • Das Testament muss handschriftlich, eigenhändig und lesbar verfasst sein.
  • Vermerken Sie Ort und Datum auf dem Schriftstück.
  • Erben müssen konkret benannt werden. Achten Sie auf eindeutige Formulierungen!
  • Unterschreiben Sie das Testament eigenhändig.
  • Nutzen Sie keine Muster oder Vorlagen aus dem Internet, sie gewährleisten keine rechtssichere Errichtung.

Öffentliches Testament

Wenn Sie ein öffentliches Testament errichten, erklären Sie dem Notar Ihren letzten Willen, der anschließend das Testament erstellt. Dies kann mündlich, aber auch in Zeichen- oder Gebärdensprache geschehen. Im Vergleich zum handschriftlichen Testament ist eine maschinenschriftliche Abfassung durch den Notar zulässig. Ebenso besteht die Möglichkeit, dem Notar das bereits abgefasste Testament als Schriftstück mit der Erklärung, dass das Dokument Ihren letzten Willen enthält, zu übergeben und es auf seine Rechtssicherheit hin prüfen zu lassen.

Gemeinschaftliches / Berliner Testament

Um die Erbansprüche der Kinder zurückzusetzen, entscheiden sich viele Ehepartner außerdem dafür, ein sogenanntes Berliner Testament zu erstellen. Wird ein solches Berliner Testament oder gemeinschaftliches Testament verfasst, handelt es sich um eine Sonderform, bei der der überlebende Ehegatte zunächst als Alleinerbe für den Nachlass eingesetzt wird. Die Kinder bekommen ihren Erbteil erst nach dessen Tod. Im Falle einer Scheidung der Ehe verliert das gemeinschaftliche Testament seine Gültigkeit, sofern nicht davon auszugehen ist, dass beide Ehepartner das Testament über das gemeinsame Erbe auch nach der Trennung aufrechterhalten wollen. Bei einem Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel geht der Nachlass des Erstverstorbenen an vorher festgelegte Dritte über, insofern der überlebende Ehepartner erneut heiratet.

Das Berliner Testament ist unter Eheleuten äußerst beliebt. Ehegatten, die den Wunsch haben ein Berliner Testament zu errichten, sollten allerdings auch bedenken, dass ein Berliner Testament durchaus Nachteile hat und nicht in jedem Fall dem Willen der Erblasser entspricht. Das Berliner Testament zu erstellen kann erbschaftssteuerlich ungünstig sein und nicht immer entspricht die Bindung des überlebenden Ehegatten an den anfänglichen Erblasserwillen dem, was letztlich wirklich gewollt ist.

Anfechtung eines Testaments vorbeugen

Die Gründe für die Testamentsanfechtung oder sogar die Anfechtung einer Testamentsvollstreckung sind vielfältig. Beispielsweise fechten nach dem Tod des Erblassers immer wieder gesetzliche Erben ein Testament vor Gericht an, weil sie sich durch eine Enterbung zurückgesetzt fühlen. Denn im Enterbungsfall steht ihnen, wenn überhaupt, nur noch der gesetzliche Pflichtteil zu. Ein Testament ohne Formfehler ist jedoch der beste Weg, dass das Schriftstück nicht beanstandet werden kann.
Neben Formfehlern beim Testament erstellen ist Sittenwidrigkeit ein Grund für die Unwirksamkeit eines Testaments. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Ehegatte enterbt und stattdessen die Geliebte zum Erben eingesetzt wurde. Unter bestimmten, einzelfallspezifischen Voraussetzungen kann dieses sogenannte Geliebtentestament sittenwidrig und damit unwirksam sein. Auch, wenn das Erbe an sittenwidrige Bedingungen, beispielsweise eine Besuchspflicht beim Erblasser, geknüpft ist, führt dies zur Unwirksamkeit des Testaments.

Ist ein Testament unwirksam, tritt meist die gesetzliche Erbreihenfolge ein, die der Erblasser durch die Testamentserstellung eventuell von vornherein verhindern wollte. Um Ihr Testament in eine juristisch einwandfreie Form zu bringen und Unwirksamkeit oder Sittenwidrigkeit auszuschließen, ist die Beratung durch einen Experten unerlässlich. So ist gewährleistet, dass mit Ihrem Nachlass in Ihrem Sinne verfahren wird.

Ein Erblasser sollte sich, wenn er vor sehr langer Zeit bereits ein Testament erstellt hat, auch immer noch einmal überlegen, ob und in wieweit dieses alte Testament noch seinem aktuellen Willen entspricht:

  • Ist er eine neue Ehe eingegangen und ist sein neuer Lebenspartner überhaupt in dem alten Testament berücksichtigt?
  • Wurde nach der Errichtung des Testaments ein weiteres Kind geboren?
  • Haben sich die Werte der im Testament den verschiedenen Erben zugedachten Nachlasswerte vielleicht völlig unterschiedlich entwickelt (Immobilien) und ist die Aufteilung der Nachlassgegenstände auf die einzelnen Erben überhaupt noch sachgerecht?
  • Soll verhindert werden, dass Vermögenswerte in die Familie des Ehepartners wandern, weil Streit o.Ä. in der Familie entstanden ist?

Diese und viele weitere Fragen beeinflussen das Testament nach dem Erstellen weiterhin und können maßgeblich für den gewünschten Ausgang des Erb- bzw. Nachlassverfahrens sein.

Testament nach dem Erstellen sicher aufbewahren – Ihr Anwalt hilft

Ihr Anwalt im Erbrecht Jürgen Pillig erstellt mit Ihnen das speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Testament, welches Sie nur noch handschriftlich ab- und unterschreiben müssen. Durch die juristische Beratung wird garantiert, dass alle gesetzlichen Bestimmungen beim Testament erstellen eingehalten werden. Dies erschwert eine spätere Anfechtung des Testaments durch vermeintliche Erben wie Angehörige erheblich. Kontaktieren Sie die Kanzlei Pillig für Ihren Beratungstermin. Testament-Muster und Vorlagen, die im Internet weit verbreitet sind, gewähren keine Rechtssicherheit!

Sie haben außerdem die Möglichkeit, das eigenhändige Testament über Ihren Anwalt in einfache amtliche Verwahrung beim Amtsgericht zu geben. Damit gehen Sie sicher, dass das wichtige Dokument nicht in falsche Hände gerät oder verschwindet und Ihre Erben das Nachsehen haben. Zudem ist es besonders für Erblasser, die öfter umziehen oder umgezogen sind, ratsam, den letzten Willen nach dem Testament erstellen auch beim Zentralen Testamentsregister eintragen zu lassen. Dieses Register wird in jedem Sterbefall auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft und informiert das zuständige Nachlassgericht. So wird der letzte Wille des Erblassers gesichert und das Nachlassverfahren schneller abgehandelt.

Für öffentliche, also notarielle Testamente ist der Notar für die Hinterlegung zuständig. Er gibt es in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht, der Notar selbst behält lediglich ein Vermerkblatt in seinen Unterlagen.

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