Erbschaftssteuer sparen: Hilfreiche Hinweise zu Erbschaft und Steuern

Die Erbschaftssteuer, manchmal auch als „Erbschaftsteuer“ bezeichnet, kann das geerbte Vermögen nach dem Tod eines geliebten Menschen beträchtlich schmälern. Obschon es Freibeträge gibt, reichen diese bei größeren Summen und Vermögenswerten nicht aus und es können Steuersätze bis zu 50 Prozent fällig werden. Wie Sie schon zu Lebzeiten dafür sorgen können, dass Ihre Lieben später einen Großteil der Erbschaftssteuer sparen können bzw. wie Sie selbst als Erbe eine überhöhte Erbschaftssteuer vermeiden können, erklären wir Ihnen gern in einem ausführlichen Beratungsgespräch.

Bereits bei Abfassung eines Testaments sollte man bedenken, welche erbschaftssteuerlichen Folgen die Gestaltung des Testaments, bzw. die Anordnung der einzelnen testamentarischen Anordnungen für die einzelnen Erben hat. Die gesamte Erbschaftssteuerlast lässt sich unter Umständen erheblich reduzieren und so dafür Sorge tragen, dass das Erbe auch tatsächlich in der Familie erhalten bleibt, bzw. denen zu kommt, die es auch erhalten sollen und weniger dem Fiskus zufällt. Die testamentarische Ausgestaltung aber auch die Organisation der Lebensumstände können zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Erbschaftssteuerbelastung haben.

Rechtsanwalt Jürgen Pillig berät Sie gern zum Thema Erbschaftssteuer sparen

Umfassende Erbschaftssteuer-Beratung vom Anwalt

Die gesetzlichen Regelungen zur Erbschaftssteuer in Deutschland sind komplex und mit vielen Fallstricken behaftet. Allzu schnell werden Freibeträge verschenkt oder nicht voll ausgeschöpft. Hohe Erbschaftssteuern sind die Folge, die unter Umständen hätten verhindert werden können. Wer hohe Steuersätze vermeiden oder die Grundlage dafür schaffen will, dass seine späteren Erben die Erbschaftssteuer sparen können, sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Dabei geht es nicht darum, Steuern widerrechtlich zu umgehen, sondern den steuerrechtlichen Rahmen, den das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) vorgibt, bestmöglich auszunutzen. Gerade bei einem großen Vermögen kann das Steuern Sparen essentiell sein, da die Steuersätze mit der Höhe des geerbten Vermögens stark steigen.

Gibt es einen Unterschied zwischen Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer in Deutschland?

Grundsätzlich unterscheidet das bürgerliche Recht in Deutschland zwischen einer Schenkung und einer Erbschaft. Während die Schenkung noch zu Lebzeiten durchgeführt wird, setzt eine Erbschaft immer einen Erblasser und damit einen Todesfall voraus. In beiden Fällen werden Vermögenswerte von einer Person an eine andere übertragen. Dabei muss es sich nicht immer um Geldbeträge handeln, eine Schenkung oder ein Erbe kann beispielsweise auch ein Haus, persönliche Gegenstände, Hausrat oder betriebliches Vermögen (bspw. Firmenanteile) beinhalten.

Überschreitet der Wert für die Schenkung oder das Erbe eine bestimmte Freigrenze, werden eine Schenkungssteuer bzw. eine Erbschaftssteuer fällig. Dabei gibt es zwischen den beiden Steuerarten fast keinen Unterschied. Der Fiskus verlangt bei einer Schenkung die gleiche Steuer wie bei einer Erbschaft, weshalb die Steuer auch oft als Erbschafts- und Schenkungssteuer bezeichnet wird. Beide Steuern gleichen sich in ihren Freibeträgen, der Wertermittlung, den Steuerklassen und den Steuertarifen. Bei den Freibeträgen für Eltern und Großeltern etwa gibt es jedoch Unterschiede bei Schenkungen und Erbschaften.

Eine Schenkung zu Lebzeiten besitzt allerdings einen entscheidenden Vorteil gegenüber einer Erbschaft: Bei Schenkungen gelten die Freibeträge alle 10 Jahre, bei einer Erbschaft nur einmal. Das heißt: Alle 10 Jahre können Sie beispielsweise Neffen und Nichten jeweils Geld oder Güter mit einem Wert von 20.000 Euro schenken, ohne dass von den Beschenkten Steuern an den Fiskus gezahlt werden müssen. Dieses Vorgehen ist besonders lohnenswert, wenn Ihr Nachlassvermögen deutlich höher ist als die Freibeträge der Begünstigten und diese bei Überschreitung hohe Steuersätze von bis zu 50 Prozent zahlen müssten. Durch kluges Vorgehen beim Schenken und Vererben können die Begünstigten Erbschaftssteuern sparen und Sie können sich sicher sein, dass Ihre Vermögenswerte bei denen ankommen, die davon profitieren sollen.

Bei einer Schenkung gibt es allerdings ebenso viel zu beachten wie bei der Errichtung eines gültigen Testaments, denn eine Schenkung führt auch zu besonderen Ansprüchen und kann sich zum falschen Zeitpunkt und in der falschen Höhe schnell negativ auswirken. Deshalb sollten Sie unbedingt im Vorfeld die Beratung eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.

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Ab wann Erbschaftssteuer gezahlt werden muss

Grundsätzlich gilt: Die Erbschaftssteuer wird dann fällig, wenn es zu einem Vermögenserwerb von Todes wegen gekommen ist. Wer als gesetzlicher Erbe an eine Erbschaft gelangt oder per Testament bzw. Erbvertrag als Erbe eingesetzt ist, muss auf die geerbten Vermögenswerte Erbschaftssteuer bezahlen, insofern die Erbschaft angenommen wird. Die Erbschaftssteuer gilt nicht nur für reine Geldwerte, sondern z.B. auch für eine Immobilie (wie das gemeinsam bewohnte Haus oder vermietete Eigentumswohnungen), ein Auto und weitere materielle oder immaterielle Güter. Dank verschiedener Freibeträge bleibt ein Teil des Vermögens steuerfrei. Ab wann genau die Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, hängt unter anderem vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben ab. Wie Sie selbst Erbschaftssteuer sparen können oder wie Sie für Ihre Lieben richtig vorsorgen und kein Geld an den Fiskus verschenken, klärt Rechtsanwalt Jürgen Pillig gern nach der Prüfung Ihres Einzelfalls in einem persönlichen Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in Berlin.

Lassen Sie sich zu allen Bereichen der Erbschaftssteuer in Deutschland in unserer Kanzlei beraten.

Steuersatz und Steuerklassen für die einzelnen Erben

Je nach Verwandtschaftsgrad unterscheiden sich die Freibeträge und die Steuerklassen (und damit die Steuersätze) erheblich. Dies sollte bei der Ausgestaltung des Testaments und bei der Aufteilung des Vermögens schon zu Lebzeiten bedacht werden. So stellen Sie sicher, dass Ihr Erbe bei denen ankommt, für die es gedacht ist und dass die Begünstigten die hohe Erbschaftssteuer sparen können.

Wichtig: Die Erbschaftssteuerklasse hat nichts gemein mit der üblichen Steuerklasse, in die man vom Finanzamt eingeordnet wurde (Einkommenssteuerklasse etc.). Die Steuerklasse für die Erben ergibt sich allein aus ihrem Verhältnis zum Erblasser.

Für die Erbengemeinschaft gilt: Nicht die Erbengemeinschaft als Ganzes, sondern jeder Erbe für sich wird eigenständig vom Finanzamt zur Bestimmung der Erbschaftsteuer herangezogen. Die entsprechenden Steuerklassen und Freibeträge finden, wie zuvor genannt, Anwendung.

Das Erbschaftssteuerrecht unterliegt häufigen Veränderungen; insbesondere hinsichtlich der Erbschaftssteuersätze und der entsprechenden Freibeträge. Dies erschwert eine langfristige erbrechtliche Gestaltung im Hinblick auf die letztlich anfallende Erbschaftssteuer erheblich. Wieviel Sinn es macht, vor dem Hintergrund der aktuellen Erbschaftssteuersätze und Steuerfreibeträge eine solche Gestaltung vorzunehmen und welche Gestaltungsmöglichkeiten es im Einzelnen gibt, sollten Sie im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches klären.

Durch Gütertrennung verschenken Eheleute Steuervorteile

Der gesetzliche Güterstand der Ehe ist die Zugewinngemeinschaft. Nicht selten wollen Ehegatten durch einen Ehevertrag hiervon abweichen und Gütertrennung vereinbaren, „damit der eine Ehegatte für die Schulden des anderen, die dieser mit in die Ehe bringt, nicht mithaftet“. Dies ist überflüssig und schädlich. Auch im Fall der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft haftet ein Ehegatte grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen Ehegatten, die dieser mit in die Ehe gebracht hat. Die Vereinbarung der Gütertrennung durch Ehevertrag kann sogar schenkungs- und erbschaftssteuerschädlich sein, da hierdurch auf einen zusätzlichen Freibetrag, nämlich die Erbschaftssteuerfreiheit des Zugewinnausgleichs, verzichtet wird. Vor Abschluss von Ehe- und Erbverträgen bei einem Notar sowie vor der Errichtung von Testamenten sollten Sie sich daher unbedingt auch steuerrechtlich beraten lassen. Nur so können Sie tatsächlich Erbschaftssteuer sparen. Jürgen Pillig, spezialisierter Anwalt im Erbrecht in Berlin, beantwortet gern Ihre Fragen im Rahmen einer ausführlichen Rechtsberatung.

Erbrechtsanwalt Jürgen Pillig führt gern eine ausführliche Erbschaftssteuer-Beratung durch

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Sonderfall Berliner Testament

Unter Ehegatten gewinnt das sogenannte Berliner Testament immer mehr an Bedeutung. Bei dieser Form des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments setzen sich die Ehegatten gegenseitig als alleinige Erben ein. Im Todesfall des zweiten Ehepartners werden Dritte (bspw. die Kinder des Ehepaares) als Erben des Letztversterbenden bestimmt. Es ist menschlich verständlich, das Vermögen zusammenhalten zu wollen und den überlebenden Ehegatten versorgt zu wissen. In den meisten Fällen ist die Betonung dieses Gesichtspunktes auch berechtigt (bspw. wenn das allein bewohnte Einfamilienhaus der einzige größere Vermögenswert ist oder wenn das Vermögen des Verstorbenen als Altersvorsorge für den anderen Ehegatten gedacht ist). Möglicherweise werden so gemeinsame Kinder allerdings deutlich schlechter gestellt.

Die Eheleute müssen sich aber darüber im Klaren sein, dass gemeinsame Kinder grundsätzlich zwei (!) erbschaftssteuerliche Freibeträge haben. Wird das Vermögen auf einen Ehegatten bei der Erbfolge konzentriert und erbt das Kind beim ersten Erbfall nichts, ist ein Freibetrag hiervon i.d.R. verschenkt. Besonders bei größeren Vermögenswerten, zu denen auch Immobilien zählen, kann sich dieses Verschenken von Freibeträgen sehr negativ auf die letztendlich geerbte Vermögenssumme der Kinder auswirken. Deshalb ist es wichtig, dass Ehegatten bereits bei der Testamentserstellung eine Erbschaftssteuer-Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, um ihre Lieben bestmöglich zu versorgen und steuerliche Nachteile auf ein Minimum zu reduzieren.

Sie haben Fragen zur Steuer im Erbfall oder möchten Ihren Fall prüfen lassen?

Als erfahrener Erbrechtsanwalt prüfe ich gern Ihren Einzelfall und finde mit Ihnen zusammen Möglichkeiten, wie Sie unnötig hohe Steuerzahlungen vermeiden und somit Erbschaftssteuer sparen können. Ich berate Sie bei der Erstellung eines rechtsgültigen Testaments und bei der Ausgestaltung von Eheverträgen. Außerdem vertrete ich Sie gern im Erbschaftssteuerverfahren. Kontaktieren Sie mich gern telefonisch unter (030) 21 75 66 05 zu den Sprechzeiten meiner Kanzlei oder jederzeit über unser Kontaktformular, um einen Termin zur rechtlichen Erstberatung zu vereinbaren. Der Erstkontakt ist für Sie immer kostenlos.

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