Die Verteilung des Erbes nach dem Ableben kann vom Erblasser zu Lebzeiten bestimmt werden. Durch ein Testament, einen Erbvertrag oder sonstige Verfügungen kann er eine Abweichung von gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge erwirken. So kann der Erblasser ohne eine Begründung angeben zu müssen, Angehörige enterben. Doch trotz Enterbung können nahe Verwandte, wie Kinder oder Eltern, über den sogenannten Pflichtteilsanspruch an der Erbschaft beteiligt werden.
Für eine rechtliche Beratung, als Anwalt im Streitfall und zur Vertretung vor Gericht stehe ich Ihnen gern bei den folgenden Sachverhalten zum Pflichtteil zur Verfügung:
Der Pflichtteilsanspruch im Erbrecht beschränkt die Testierfreiheit - das heißt, die Möglichkeiten des Erblassers, einen Erbe einzusetzen oder zu enterben. Der Anspruch gewährt den nächsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteil ist sofort bei Eintritt des Erbfalls fällig und von den Erben an den Enterbten zu zahlen.
Die gesetzliche Grundlage für den Pflichtteilsanspruch ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert: In § 2303 BGB ist das Pflichtteilsrecht festgehalten. Ergänzt wird es unter anderem durch Gesetze zum Pflichtteilsergänzungsanspruch und dem Pflichtteilsverzicht.
Das Gesetz sieht vor, dass nur die engsten Familienangehörigen pflichtteilsberechtigt sind. Dazu gehören:
Geschwister, Großeltern, Onkel und Tanten, Nichten, Neffen und weitere entferntere Verwandte sind entsprechend der gesetzlichen Erbfolge nicht pflichtteilsberechtigte Personen. Lebenspartner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden Ehegatten nicht gleichgestellt, das heißt sie haben ebenfalls keinen Pflichtteilsanspruch - unabhängig davon, wie lange eine Beziehung zum Erblasser bestand.
Der Anspruch auf einen Pflichtteil wird meistens im Falle der Enterbung durch den Erblasser geltend gemacht. Es ist auch denkbar, dass ein Pflichtteilsanspruch besteht, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person durch ein Testament Erbe geworden ist, aber wertmäßig weniger bekommt, als es seinem Pflichtteil entspricht.
Ein Pflichtteilsanspruch ist immer nur auf Geld gerichtet. Das heißt, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf dingliche Teilhabe hat und nicht die Herausgabe eines bestimmten Nachlassgegenstandes verlangen kann. Ihm steht nur die Zahlung eines Geldbetrages zu, der wertmäßig seinem Pflichtteil entspricht.
Für den Erben ist dies vorteilhaft, weil er zum Beispiel zur Herausgabe eines Erinnerungsstückes nicht verpflichtet ist. Nachteilig ist, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht verpflichtet ist, etwas anderes als Geld zu akzeptieren und der Erbe dadurch gezwungen sein kann, den einzigen Nachlassgegenstand (bspw. Eigenheim) zu beleihen oder gar zu verkaufen, um dem Pflichtteilsanspruch nachzukommen.
Wie hoch der Pflichtteil ist, wird mittels einer gesetzlich festgelegten Formel berechnet: Demnach beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Wer den Pflichtteil berechnen will, benötigt den Wert des Nachlasses insgesamt und die Pflichtteilsquote der betroffenen Person.
Informationen über die Höhe des Erbes erhält der Pflichtteilsberechtigte vom zur Auskunft verpflichteten Erben. Die Berechnung der Pflichtteilsquote erfolgt auf Basis der gesetzlich geregelten Erbquote. Letztere wird über die gesetzliche Erbfolge bestimmt, welche zunächst die Anzahl der Erben und anschließend die Aufteilung des Nachlasses auf diese ermittelt. Wird die so berechnete Erbquote bzw. der Erbteil nochmals halbiert, erhält man die Pflichtteilsquote bzw. den Pflichtteil.
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Der Pflichtteilsberechtigte besitzt gegenüber den Erben einen Auskunftsanspruch über den Gesamtwert des Nachlasses.
Hierfür sind die Erben in der Pflicht, ein vollständiges und systematisches Nachlassverzeichnis aller Nachlassgegenstände von Wert zu erstellen. Kann der Wert eines Gegenstandes selbst nicht angeben werden (bspw. der Verkehrswert einer Immobilie), kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens auf Kosten des Nachlasses verlangen.
Besteht Anlass, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erteilten Auskunft anzuzweifeln, müssen die Erben die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bekräftigen. Die Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar.
Erteilen die Erben die angeforderte Auskunft nicht freiwillig, so kann dieser Auskunftsanspruch (einschließlich der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) zur Vorbereitung der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches in einer sogenannte Stufenklage vor Gericht eingeklagt werden.
Der Pflichtteil fällt einer pflichtteilsberechtigten Person nicht automatisch zu, sondern muss geltend gemacht werden. Der Anspruchsteller oder sein Anwalt als rechtliche Vertretung muss die Erben über die Geltendmachung informieren. In diesem Zuge wird auch Auskunft über die Höhe des Nachlasses eingeholt.
Wer seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches vor den Erben empfehle ich einen spezialisierten Anwalt für Erbrecht hinzuzuziehen. Auf diese Weise zeigen Sie starken Willen, Ihrem Anspruch nachzugehen und Ihnen bleibt kein rechtlicher Weg verwehrt.
Schlägt der Versuch fehl, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, kann Klage eingereicht werden. Spätestens jetzt zur Verhandlung vor Gericht ist die anwaltliche Vertretung unumgänglich. Je nach Höhe des Streitwerts ist das Amtsgericht oder das Landesgericht für den Fall zuständig.
Eine der Voraussetzungen für den Erhalt des Pflichtteils vom Nachlass ist, dass der Anspruch noch nicht verjährt ist. Zur Verjährung des Pflichtteilsanspruches gibt es zwei zeitliche Begrenzungen, die von Bedeutung sind:
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Bereits zu Lebzeiten können pflichtteilsberechtigte Personen mit dem Erblasser einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Häufig wird diese Option der Vereinbarung zwischen Eltern und Kindern genutzt: Die Kinder verzichten für den ersten Erbfall auf ihren Pflichtteil und gewähren damit dem verbliebenen Elternteil wirtschaftliche Stabilität.
Ein Pflichtteilsverzicht wirkt sich nicht auf die Berechnung der Erbquote und der Pflichtteilsquote anderer Pflichtteilsberechtigter aus. Ein kompletter Erbverzicht verändert hingegen den Erbteil anderer erbender und pflichtteilsberechtigter Personen - deswegen sollte stets überlegt werden, ob tatsächlich auf das Erbe oder nur auf den Pflichtteil verzichtet werden soll.
Durch lebzeitige Schenkungen, die der Erblasser an nahe Verwandte getätigt hat, können sich für Pflichtteilsberechtigte sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben. Bestimmte Schenkungen werden zum Nachlass gezählt und pflichtteilsberechtigte Personen können in Höhe ihrer Pflichtteilsquote eine Ergänzung des Pflichtteils verlangen.
Folgende Zuwendungen zu Lebzeiten werden als Teil des Nachlasses behandelt:
Sie wurden vom Erblasser im Testament enterbt, möchten Ihren Pflichtteil vom Nachlass berechnen und einfordern? Oder Sie sind sich nicht sicher, ob Sie überhaupt zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören und somit einen Pflichtteilsanspruch haben?
Gern stehe ich Ihnen als Anwalt für Erbrecht in Berlin und Umgebung zur Verfügung. Meine langjährige Erfahrung im Erbrecht ist Ihr Vorteil. Nehmen Sie telefonisch, per Mail oder über das Formular Kontakt zu mir auf, um in einem ersten Gespräch Ihre Situation und Ansprüche zu klären.
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