Testament einreichen beim Nachlassgericht

Bereits für das Einreichen des Testaments beim zuständigen Nachlassgericht und für den Antrag auf Testamentseröffnung kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Denn hierbei können bereits “erklärende Worte” für den zuständigen Nachlassrichter bzw. Rechtspfleger (Nachlasspfleger) beigefügt werden, um das Verfahren der Testamentseröffnung in die “richtige Richtung” zu lenken. Auf diese Weise sollten von Anfang an erst gar keine Zweifel aufkommen:

  • an der Wirksamkeit des Testaments als solchem;
  • dass das Testament, entgegen dem Wortlaut oder ohne ausdrückliche Ausführungen, so und nicht anders zu verstehen ist;
  • dass eine Erbeinsetzung vorliegt, ohne dass das Wort „Erbe“ fällt;
  • dass keine Erbeinsetzung vorliegt, obwohl das Wort „Erbe“ enthalten ist;
  • dass die Erbquoten andere sind, als man meinen könnte;
  • oder in ähnlichen Fällen.

Sie sollten insbesondere dann auf anwaltliche Vertretung setzen, wenn ein privatschriftliches Testament vorliegt, welches vom Erblasser selbst formuliert wurde, nicht der Formerfordernis eines Testaments entspricht und im Nachhinein “nicht optimal” oder sogar “verunglückt” erscheint.

Anwaltliche Leistungen im Todesfall

Das Einreichen des Testaments bei dem zuständigen Nachlassgericht gehört mit zu den ersten Pflichten der Erben im Todesfall. Auch wenn die Trauer tief sitzt, sind die Angehörigen des Verstorbenen zu bestimmten Maßnahmen und Tätigkeiten verpflichtet. Dabei sind grundsätzlich gesetzliche Fristen einzuhalten, da sonst den Hinterbliebenen mitunter Nachteile entstehen könnten.

Meine Leistungen als Anwalt im Erbrecht unmittelbar nach dem Todesfall eines Angehörigen:

  • Beratung und Vertretung schon bei den ersten Schritten und notwendigen Erledigungen nach einem Sterbefall.
  • Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Nachlassgericht.
  • Einreichen des Testaments beim Nachlassgericht, welches Sie aufgefunden oder verwahrt haben, nebst Beantragung der Testamentseröffnung.
  • Kontaktherstellung zu bewährten, seriösen Bestattungsunternehmen.
  • Beratung zu Möglichkeiten und Folgen zu Annahme, Beschränkung oder Ausschlagung der Erbschaft.
  • Beratung und Hilfestellung bei der Beantragung eines Erbscheins (Erbscheinsantrag).

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Wichtig: Einhaltung der Fristen beim Nachlassgericht

Praktisch alle Behördengänge und amtliche Angelegenheiten im Erbrecht sind an festgelegte Fristen gebunden. Die Einhaltung der Fristen und Termine sind von immenser Wichtigkeit für Erben. Nur wenn die Beteiligten innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeiträume tätig werden, können sie ihr Recht auch tatsächlich durchsetzen und eventuelle Strafgebühren und negative Auswirkungen vermeiden.

Damit die Abwicklung eines Erbfalls problemlos verlaufen kann, müssen Erben unbedingt Termine und Fristen beim Nachlassgericht einhalten. Das gilt für Erbschaften in Deutschland sowie insbesondere für Erbschaften mit Auslandsbezug. Da es sich bei vielen Fristen im deutschen Erbrecht um sogenannte Ausschlussfristen handelt, sollten Erben diese besonders Ernst nehmen. Denn der Ablauf von Ausschlussfristen führt zum Erlöschen des Anspruchs oder des Rechts selbst, auch wenn ein Anspruch entstanden ist.

Der Ablauf von Fristen und die damit erloschenen Ansprüche sind von Amts wegen zu beachten. Trauerfälle bilden hier keine Ausnahme. Das heißt, das Nachlass- oder Amtsgericht kann bei Säumigkeit kein “Auge zudrücken” – auch nicht, wenn die zuständigen Sachbearbeiter das aus Empathie gerne täten. Daher empfiehlt es sich, im Erbfall den Rat eines erfahrenen Experten einzuholen. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht ist hierbei der ideale Ansprechpartner. Er bietet neben einer kompetenten Beratung und tatkräftiger Unterstützung im Behördendschungel auch juristischen Beistand in erbrechtlichen Angelegenheiten.

Wichtige Fristen sind beispielsweise:

  • Ein Testament muss umgehend, nachdem jemand von dem Erbfall Kenntnis erlangt, beim Nachlassgericht eingereicht werden, wenn es jemand im Besitz hat oder es beim Ausräumen gefunden wird.
  • Eine persönliche Erklärung zum Ausschlagen des Erbes muss im Allgemeinen innerhalb der ersten sechs Wochen nach Anfall der Erbschaft abgegeben werden.
  • Die Ausschlagungsfrist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser zuletzt im Ausland gelebt hatte oder wenn der Erbe bei Anfall der Erbschaft im Ausland wohnhaft war.
  • Bis genau ein Jahr nach Anfall der Erbschaft kann die letztwillige Verfügung des verstorbenen Erblassers im Allgemeinen angefochten werden. Nur im Ausnahmefall beginnt die 1-Jährige Anfechtungsfrist ab einem späteren Zeitpunkt.

Ablieferungspflicht des Testaments beim Nachlassgericht

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2259 Abs. 1 BGB) ist jeder Mensch verpflichtet, ein Testament, das er findet, unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht einzureichen, wenn er vom Tod des Erblassers Kenntnis erhält. Zuständig ist das Nachlassgericht am Wohnsitz des Verstorbenen. Sollte das zuständige Nachlassgericht zu weit entfernt sein, ist der Ablieferungspflicht durch die Abgabe des Testaments beim nächst gelegenen Amtsgericht Genüge getan. Dabei ist jedes Schriftstück, dessen Inhalt den Anschein einer letztwilligen Verfügung des Erblassers erweckt, abzugeben. Diese Pflicht besteht Kraft Gesetz in Deutschland und ohne gesonderte Aufforderung zu diesem Vorgang. Die Ablieferungspflicht des Testaments gilt völlig unabhängig davon, ob das scheinbare Testament gültig ist oder ob der Finder ein Angehöriger des Erblassers ist. Auch wenn mehrere Testamente aufgefunden werden, müssen entsprechend alle Dokumente und Unterlagen beim Nachlassgericht eingereicht werden.

Das Unterlassen der Ablieferung trotz gesetzlicher Pflicht kann zur Schadenersatzpflicht gegenüber den Erben oder Vermächtnisnehmern führen. Darüberhinaus kann bei Nichtablieferung der Straftatbestand der Urkundenunterdrückung gegeben sein (§ 274 StGB). Dennoch ist es möglich, dass Testamente verschwinden. Ein Testament kann ganz unbeabsichtigt, aber auch mit Vorsatz entsorgt werden. Der Nachweis hierüber fällt regelmäßig schwer.

Das absichtliche Unterlassen der Testamentseinreichung beim Nachlassgericht kann aus verschiedenen Motivationen heraus geschehen. Zumeist ist es jedoch durch einen materiellen Vorteil des Täters begründet. Durch den Verlust des Testaments gilt die gesetzliche Erbfolge oder ein früheres Testament. Andere Verfügungen, Vermächtnisse und Enterbung werden somit außer Kraft gesetzt. Dieser Umstand sollte dem Erblasser bereits bei der Testamentserstellung bekannt sein.

Warum trotzdem Testamente verschwinden

Es kann tatsächlich unabsichtlicher Weise geschehen, dass ein Testament verloren geht. Es kommt jedoch auch immer wieder vor, dass Testamente mutwillig “verschwunden werden”, beispielsweise durch einen Erben, dem das Testament nicht passt, der es aber zuerst findet. Es sind auch Fälle bekannt, in denen sich mehrere potentielle Erben einig sind, dass sie ein Testament absichtlich nicht beim Nachlassgericht abliefern möchten. Häufige Gründe hierfür sind unter anderem:

  • Erben wünschen eine andere Erbfolge als vom Erblasser vorgesehen.
  • Erben sind insolvent oder beziehen Sozialleistungen (das Erbe würde sodann eingezogen)
  • Erben möchten schlicht den Anfalls der Erbschaftssteuer vermeiden.

Die Rechtslage für die Erben ist wie dargestellt eindeutig: Die Erben haben kein Wahlrecht. Dennoch kommen solche Fälle im Alltag immer wieder vor. Dessen sollte sich der Erblasser bereits zu Lebzeiten bei Abfassung des Testaments bewusst sein. Er sollte entsprechende Vorkehrungen treffen, dass sein Wille nach dem Erbfall auch wirklich umgesetzt wird. Der Erblasser sollte daher auf Nummer sicher gehen und sich bereits bei Abfassung des Testaments anwaltlich beraten.

Das Hinterlegen des Testaments beim zuständigen Nachlassgericht kann die Unterschlagung der letztwilligen Verfügung verhindern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.

Gerne berate ich Mandanten bereits bei der Testamentserstellung zu sicheren Arten der Verwahrung ihres Testaments, aber auch in Fällen unklarer Testamentsauslegung, zu Fragen der Ablieferung des Testaments und beim Antrag auf Testamentseröffnung.

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