Erbfolge

Sie gibt Auskunft darüber, wer Erbe des Verstorbenen wird. Hat dieser zu Lebzeiten ein Testament gemacht oder einen Erbvertrag abgeschlossen, tritt die gewillkürte Erbfolge ein, weil der Betroffene selbst darüber bestimmt, wer ihn beerbt. Gibt es keine derartige Verfügung, ist sie nicht (mehr) wirksam, regelt sie die Erbfolge nicht abschließend oder wird der einzige eingesetzte Erbe nicht Erbe, weil er erbunwürdig ist oder die Erbschaft ausschlägt, bestimmt das Gesetz  – ggfls. nur ergänzend – wer das Vermögen des Verstorbenen erhält (-> gesetzliche Erbfolge).

Dass die gewillkürte Erbfolge der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich vorgeht, ist eine Folge der Testierfreiheit.

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