Parentelsystem

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland fußt auf dem Parentelsystem. Der Begriff stammt aus dem Lateinischen und leitet sich von parentes (Eltern) ab. Grundlegend gilt für die gesetzliche Erbfolge: Verwandte werden abhängig von ihrer Abstammung und dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser in sogenannte Ordnungen eingeteilt. Gesetzlich sind fünf Ordnungen festgelegt:

Wie gestalten sich die Erbordnungen des Parentelsystems?

Für das Parentelsystem gilt: Bis zur dritten Ordnung der Erbfolge wird der Nachlass des Erblassers ausgehend von einem gemeinsamen Elternteil nach Stämmen geteilt (daher auch die Bezeichnung Parentelsystem).
Diese Stämme werden durch die Kinder des Erblassers gebildet. Jedes Kind steht im Ordnungssystem für einen Stamm. Die Enkel bilden Unterstämme. Der Nachlass des Erblassers wird durch die Anzahl der Stämme zu gleichen Teilen geteilt. Ab der vierten Ordnung entscheidet „die Zahl der die Verwandtschaft vermittelnden Geburten“ und damit der Grad der Verwandtschaft über die Erbfolge (§§ 1928 Abs. 2 und 3, 1929 Abs. 2 BGB).

Gemäß dem Repräsentationsprinzip repräsentiert ein lebender Abkömmling seinen Stamm und schließt im Zuge dessen eigene noch lebende Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

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