Ein Testament regelt den letzten Willen eines Menschen – doch nicht jeder ist dazu fähig, eine rechtswirksame Verfügung zu treffen. Testierunfähigkeit führt dazu, dass kein gültiges Testament errichtet werden kann. Besonders bei älteren oder erkrankten Personen stellt sich die Frage, ob der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments noch in der Lage war, die Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen.
Nicht jedes Testament bleibt gültig – wenn der Erblasser nicht mehr dazu fähig war, eine eigenständige Entscheidung zu treffen, kann das schwerwiegende Folgen haben. Es kann passieren, dass ein Testament angezweifelt wird, wenn vermutet wird, dass die geistige Fähigkeit, eine bewusste Entscheidung zu treffen, nicht mehr vollständig gegeben ist. In solchen Fällen entscheiden Gerichte, ob das Testament Bestand hat oder nicht.
Ein Testament sollte Klarheit schaffen – nicht Streit verursachen. Doch wenn die Testierfähigkeit angezweifelt wird, drohen Anfechtungen. Wer sich frühzeitig mit seinem Nachlass befasst, stellt sicher, dass sein Wille zählt. Ein erfahrener Anwalt für Erbrecht kann Sie dabei unterstützen.
Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist eine Person testierunfähig, wenn sie aufgrund einer Störung der Geistestätigkeit nicht mehr in der Lage ist, die Folgen ihrer Verfügung zu verstehen. Bestehen Zweifel, kann ein Gericht die Wirksamkeit des Testaments prüfen und es für ungültig erklären. Ein aktueller Fall vor dem OLG Celle zeigt, wie sich eine Testierunfähigkeit auf die Gültigkeit eines Testaments auswirken kann.
Im Jahr 1993 errichtete das Ehepaar W. und H. ein gemeinschaftliches Testament, in dem ihr Sohn R. das Hausgrundstück und ihre Tochter A. das Barvermögen erben sollten. 2018 widerriefen sie dieses und setzten sich stattdessen gegenseitig als Alleinerben ein. Das Testament wurde von H. handschriftlich verfasst und von W. nur unterschrieben.
Wenige Wochen später ergänzten sie die Verfügung: Der überlebende Ehepartner sollte als befreiter Vorerbe verfügen können, während die Tochter A. als alleinige Nacherbin eingesetzt wurde. Auch diese Ergänzung wurde von H. verfasst und von W. lediglich unterzeichnet.
Zu diesem Zeitpunkt lebte die Mutter wegen ihrer Demenz bereits seit zwei Jahren in einem Pflegeheim, während ihr Ehemann kurz zuvor, nach einer Verurteilung wegen Totschlags, in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung untergebracht wurde.
Nach W.s Tod im Oktober 2020 beantragte seine hinterbliebene Ehefrau, vertreten durch die gemeinsame Tochter, einen Erbschein als Alleinerbin. Der Sohn R. focht den Antrag an und machte geltend, dass die Mutter aufgrund ihrer Demenz im Jahr 2018 nicht mehr testierfähig gewesen sei.
Ein vom Nachlassgericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte die Testierunfähigkeit. Für ihren Ehemann wurde jedoch kein Gutachten erstellt, sodass seine Testierfähigkeit ungeklärt blieb. Dennoch entschied das Nachlassgericht, das gemeinschaftliche Testament nach § 140 BGB in ein Einzeltestament von W. umzudeuten – eine Entscheidung, die R. mit einer Beschwerde beim OLG Celle anfocht. Er argumentierte, dass eine Umdeutung unzulässig sei, da W. das Testament nur unterschrieben, aber nicht eigenhändig geschrieben habe. Zudem merkte er an, dass kein Gutachten zur Testierfähigkeit von W. eingeholt worden war.
Das OLG Celle hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies den Erbscheinantrag von H. zurück. Es stellte fest, dass das gemeinschaftliche Testament gemäß § 2265, § 2267 BGB unwirksam sei, da einer der Ehegatten – H. – testierunfähig war. Eine Umdeutung nach § 140 BGB komme nicht in Betracht, weil W. die getroffenen Verfügungen nicht eigenhändig verfasst, sondern lediglich unterzeichnet habe:
Das OLG Celle stellte fest, dass das gemeinschaftliche Testament von 2018 unwirksam ist, weil die Erblasserin H. aufgrund ihrer Demenz bereits testierunfähig war. Damit konnte kein gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265, 2267 BGB entstehen.
Eine Umdeutung nach § 140 BGB in ein Einzeltestament von W. war ebenfalls ausgeschlossen. Dies begründete das Gericht damit, dass W. das Testament nicht eigenhändig geschrieben, sondern lediglich unterschrieben hatte. Nach § 2247 Abs. 1 BGB wäre ein eigenhändig verfasstes Testament erforderlich gewesen, um als Einzeltestament Gültigkeit zu haben. Infolgedessen wurde das gemeinschaftliche Testament von 2018 für unwirksam erklärt und ein Erbschein für H. wurde nicht erteilt.
Das Urteil des OLG Celle unterstreicht, dass ein Testament nur dann Bestand hat, wenn der Erblasser testierfähig war. Besonders bei gemeinschaftlichen Testamenten kann die Testierunfähigkeit eines Ehegatten dazu führen, dass das gesamte Testament unwirksam ist.
Wer ein Testament errichtet, sollte daher auf folgende Punkte achten:
Wenn Sie ein rechtssicheres Testament errichten möchten, ist es wichtig, dass es alle rechtlichen Anforderungen erfüllt. Stellen Sie frühzeitig sicher, dass Ihr Testament rechtsgültig ist, indem Sie sich von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht in Berlin zu Ihrem Nachlass beraten lassen. So können Sie Ihre Erbschaft nach Ihren Vorstellungen regeln und Ihre Liebsten optimal absichern.
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