Testament ohne Unterschrift: Gültig oder nicht?

Gemäß § 2247 BGB gibt es ein sog. Formerfordernis für Testamente, das es für eine zweifelsfreie Gültigkeit der letztwilligen Verfügung einzuhalten gilt. Dazu zählt auch, dass ein handschriftliches Testament einer Unterschrift bedarf; anders gesagt: Ein Testament ohne Unterschrift ist ungültig, auch wenn die Urheberschaft zweifelsfrei dem Erblasser zugesprochen werden kann.

Vereinzelt wurde aufgrund bestimmter Umstände auch schon eine „Oberschrift“ (als ein handschriftlicher Vermerk des Vor- und Zunamens oberhalb des Testamentstextes) anerkannt. Diese Umstände lagen im vorliegenden exemplarischen Fall jedoch nicht vor.

OLG Hamm: Handgeschriebenes Testament ohne Unterschrift ist ungültig

Der vorliegende Fall bezieht sich auf den Beschluss des OLG Hamm vom 27. Juni 2000 – 15 W 13/00. Verhandelt wurde hier, ob eine „Oberschrift“ über dem Testamentstext die fehlende Unterschrift ersetzen kann. Zudem lag eine Selbstnennung auf dem Umschlag vor, in dem das Schriftstück lag.

Bei der Erblasserin handelte es sich um eine verwitwete, kinderlose Frau, die einst ein gemeinsames Testament mit ihrem Ehemann aufgesetzt hatte. Dieses enthielt jedoch keine Festlegungen zum Erbteil des überlebenden Ehepartners. Es gibt zwei Beteiligte, die als gesetzliche Erben angesehen werden. Zur Testamentseröffnung legte die Verfahrensbevollmächtigte der beiden Beteiligten ein Schriftstück der Erblasserin vor. Dieses habe sich nach Angaben der Beteiligten in einem braunen verschlossenen Umschlag befunden, der in Bockschrift das Wort „Testament“ und den Namen der Erblasserin trug. Das enthaltene Schriftstück enthielt eine Liste mit Vermögensgegenständen und Namen, die einander überwiegend zugeordnet werden konnten. Der Text ist in Schreibschrift verfasst und enthält die Überschrift „Mein Testament 4/12.97 A.R.“ Die Beteiligten haben ein Interesse daran, jenes Dokument als Testament anerkennen zu lassen.

Das Amtsgericht hat dies jedoch wegen der fehlenden Unterschrift als nicht formwirksam zurückgewiesen. Die Unterschrift könne nur dann über dem Testament stehen, wenn unterhalb kein Raum dafür geblieben ist. Dieser Platzmangel sei beim vorliegenden Dokument jedoch nicht gegeben, weshalb die „Oberschrift“ nicht als gültiger Ersatz angesehen werden kann. Die Unterschrift sei als Abschluss des Testaments zu werten; durch die in diesem Fall vorliegende Überschrift, aber auch durch die allgemeine Form des Schriftstücks als Liste bleibe zudem offen, ob es sich dabei nur um Notizen zur Testamentserstellung handele. Gemäß § 2247 wurde daher entschieden, dass das vorliegende Dokument als letztwillige Verfügung unwirksam ist, auch wenn die Urheberschaft nicht angezweifelt wird.

Daraufhin legten die Beteiligten Beschwerden ein. Auch diese wurden zurückgewiesen.

Warum ist ein Testament ohne Unterschrift ungültig?

Das BGB regelt unter § 2247 klar, wie ein eigenhändiges Testament aufzusetzen ist. Bereits in Absatz 1 wird angeführt, dass die Erklärung eigenhändig und unterschrieben zu erfolgen habe. Im vorliegenden Urteil bestand kein Zweifel an der Urheberschaft der Erblasserin, zudem befand sich oberhalb des Textes ein (handschriftlicher) Vermerk, der ihren Namen enthielt. Dennoch wurde das Schriftstück nicht als letztwillige Verfügung anerkannt. Die Unterschrift dient im Testament als Abschluss der Verfügung. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen müssen ebenfalls durch Unterschrift abgeschlossen werden. Durch die fehlende Unterschrift kann nicht eindeutig geklärt werden, ob die Erblasserin Ihrem letzten Willen noch etwas anfügen wollte.

Häufige Fragen zum Thema Unterschrift

Wörtlich heißt es in Absatz 1 des § 2247 BGB:„Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.“

Diese Formulierung scheint einfach und klar und dennoch beschäftige ich mich bei meiner Arbeit als Anwalt für Erbrecht in Berlin immer wieder mit unterschiedlichen Fragestellungen zu diesem Thema:

Zeugenbeweis beim Testament ohne Unterschrift

Auch wenn ein Testament ohne Unterschrift vor Zeugen aufgesetzt wurde, ist es als unwirksam anzuerkennen. Auch dieses Dokument ist nicht formwirksam, die Aussage eines Zeugen kann die Unterschrift als Formerfordernis nicht ersetzen.

Welche Regelung gilt, wenn das Testament mehrere Seiten hat?

Bei einem mehrseitigen letzten Willen ist es nicht nötig, jede Seite einzeln zu unterzeichnen. Eine Unterschrift auf der letzten Seite genügt. Bei einem mehrseitigen Testament sollte aber (Satz über das Seitenende hinweg oder fortgeführter Sinnzusammenhang) ein fortlaufender Text erkennbar sein. Jede Seite zu unterschreiben schadet umgekehrt idR auch nicht.

Was, wenn tatsächlich kein Platz für die Unterschrift unter dem Text bleibt?

Der o.g. Fall zeigt, dass es bei Platzmangel möglich sein kann, dass auch eine „Oberschrift“ als gültig anerkannt wird. Vereinzelt haben Gerichte schon positiv über die Gültigkeit entschieden (z.B. OLG Celle, Urteil vom 06.06.2011, Az.: 6 W 101/11). Im Zweifelsfall muss die Gültigkeit eines solchen Testaments ohne Unterschrift aber vor Gericht geklärt werden. Wenn Sie als Erblasser Ihre Erben nicht mit derlei Unannehmlichkeiten belasten wollen, sollten Sie versuchen, die Form eines rechtsgültigen Testaments zu wahren. Gern stehe ich Ihnen beratend zur Seite, wenn Sie Ihr Testament erstellen wollen.

Unleserliche Unterschrift

Es gibt im BGB keine Vorgaben darüber, wie die Unterschrift zu leisten ist. Hat der Erblasser sein Leben lang in Form eines für Außenstehende unleserlichen Kringels unterschrieben, so kann diese Unterschrift auch als Abschluss seines Testaments als zulässig anerkannt werden. Unter Umständen kann es nötig sein, den Beweis zu erbringen, dass jene Unterschrift tatsächlich für den Erblasser gebräuchlich war. Es empfiehlt sich so zu unterschreiben, wie Sie es (auch in anderen Dokumenten) immer getan haben.

Selbstbenennung als Unterschrift

Es kommt durchaus vor, dass Erblasser ihren letzten Willen durch eine Selbstbenennung, die unter den Hinterbliebenen für sie genutzt wurde, abschließen. „Eure Mutter“ oder „euer Onkel Kurt“ genügt in der Regel nicht als Unterschrift. Hier müsste ein Beweis erbracht werden, der den Unterschreibenden klar von anderen Personen unterscheidet.

Vor dem ersten Federstrich: Beratung einholen

Sie sehen, schon bei der vermeintlich klaren Formerfordernis der Unterschrift unter einem handgeschriebenen Testament gibt es viel zu beachten. Deshalb empfehle ich noch vor dem ersten Federstrich eine Testamentsberatung in Anspruch zu nehmen. Hier können wir nicht nur die korrekte Form für Ihren letzten Willen erörtern, sondern auch alle weiteren Details rund um Ihren Nachlass besprechen. Als erfahrener Anwalt für Erbrecht in Berlin stehe ich Ihnen gern beratend zur Seite. So können Sie sicher sein, dass alles in Ihrem Sinne vollzogen wird.

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