In einem Urteil des OLG München vom 5.4.2022 (vgl. U 1473/21, Abruf-Nr. 229312) wird auf die Auslegung des Begriffs “vorhandenes Bargeld” in einem Vermächtnis Bezug genommen. Zum Thema “Testament und Bargeld” stellte sich hier die Frage, ob die Erblasserin mit diesem Begriff neben dem tatsächlich in Schein- und Münzform vorliegenden Bargeld auch das leicht verfügbare Bankguthaben erfasste.
Zunächst wurde hierbei festgestellt, dass im Zweifel eine Auslegung des Testaments durchgeführt werden müsse. Um dies zu umgehen und sicherzustellen, dass Ihr Nachlass am Ende auch wirklich in Ihrem Sinne geregelt wird, sollten Sie deshalb im Testament so präzise wie möglich formulieren, ggf. auch durch ergänzende Zusätze. Als Anwalt für Erbrecht in Berlin biete ich Ihnen meine Unterstützung an, wenn Sie Ihr Testament erstellen wollen. Dank meiner umfassenden Expertise und meiner jahrelangen Erfahrung kenne ich die Begriffe, die ggf. auslegungsbedürftig sind, und helfe Ihnen dabei, diesem durch Präzisierung vorzubeugen.
Im vorliegenden Fall beschäftigte sich das OLG München mit der Auslegung dem von der Erblasserin genutzten Begriff “vorhandenes Bargeld”. Das privatschriftliche Testament der Erblasserin enthielt u. a. die Anordnung: “Mein vorhandenes Bargeld wird in 19 Teile aufgeteilt. Es erhalten: 1. Teil …” Der Kläger, einer der Vermächtnisnehmer, wollte den Begriff “Bargeld” hier so verstanden wissen, dass darunter das gesamte Geldvermögen der Erblasserin fällt und nicht nur das zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandene physische Barvermögen in Form von Scheinen und Münzen. Laut diesem Verständnis müsse neben Scheinen und Münzen auch Buchgeld und Geld auf privaten Bankkonten hinzugezählt werden.
Nach Auslegung des Testaments stellt das zuständige Landgericht jedoch fest, dass es sich hier bei dem Begriff “Bargeld” tatsächlich nur um das zum Zeitpunkt des Ablebens physische Bargeld in Form von Scheinen und Münzen handelte und nicht auch weiteres Geldvermögen. Daraufhin legte der Kläger Berufung ein, diese wurde jedoch vom OKG München zurückgewiesen.
Die Zurückweisung der Berufung begründete das OLG ausführlich. Zusammenfassend lässt sich daraus zum Thema “Testament und Bargeld” festhalten:
Es bleibt hier also festzuhalten, dass der Begriff “vorhandenes Bargeld” im Zweifelsfall einer Testamentsauslegung bedarf. Das Gericht versucht dann, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Sie, wenn Sie ein privatschriftliches Testament erstellen möchten, die genutzten Worte mit großer Sorgfalt wählen, um eine wirkliche Eindeutigkeit Ihres Willens zu erreichen. Dies kann zum Beispiel durch Zusätze erfolgen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass bei der Testamentsauslegung Ergebnisse erfolgen, die Ihrem eigentlichen letzten Willen entgegenstehen.
Gern unterstütze ich Sie im Rahmen einer Testamentsberatung bei der Regelung Ihres Nachlasses. Nehmen Sie dazu gern Kontakt zu mir auf.
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