Kind enterben: Pflichtteil bleibt meist bestehen

Seit Jahren kein Kontakt, familiäre Zerwürfnisse, massive Kränkungen oder sogar Gewalt: Die Gründe, aus denen Erblasser ihr Kind enterben wollen, sind unterschiedlich und entstehen fast immer aus tiefen Konflikten. Dass es in dieser Situation ratsam ist, einen erfahrenen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, zeigt das Urteil, das in diesem Text beleuchtet werden soll.

Juristische Einordnung: Was meint eigentlich „Kind enterben“?

Wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert, greift die gesetzliche Erbfolge. Wer davon abweichen will, muss eine letztwillige Verfügung treffen. Ein Kind lässt sich dabei als Erbe ausschließen, indem Sie andere Personen oder Institutionen als Erben einsetzen und das Kind nicht berücksichtigen. Häufig genügt es, die Erben eindeutig zu benennen, ohne das Kind ausdrücklich zu erwähnen.

Viele verbinden mit der Aussage, ihren Sohn oder ihre Tochter zu enterben, jedoch die Vorstellung, dass das Kind nach dem Todesfall überhaupt nichts erhält. In der Praxis bedeutet Enterbung aber erst einmal nur: Das Kind wird nicht als Erbe eingesetzt, es bleibt jedoch pflichtteilsberechtigt. Dieser Pflichtteil entspricht grundsätzlich der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird als Geldanspruch gegen die Erben ausgezahlt, nicht etwa als Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände.

Den Pflichtteil zu entziehen gelingt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und unter Einhaltung enger formaler Voraussetzungen. Das Beispiel-Urteil zeigt, mit welchen Fallstricken hier zu rechnen ist.

Der Fall: Vollständige Enterbung des Sohnes per Erbvertrag

Im vorliegenden Fall, der am LG Frankenthal im März 2021 verhandelt wurde, hatten Eltern ihren Sohn bereits 1997 in einem notariellen Erbvertrag enterbt. Zusätzlich ordneten sie an, dass ihm auch der Pflichtteil entzogen werden sollte. Zur Begründung verwiesen sie auf einen Vorfall aus dem Jahr 1996, bei dem der Sohn die Mutter mehrfach geschlagen habe. Statt des Sohnes wurde eine soziale Einrichtung als Erbin eingesetzt.

Nach dem Tod der Mutter akzeptierte der Sohn die Pflichtteilsentziehung nicht. Er klagte gegen die eingesetzte Erbin und verlangte die Auszahlung seines Pflichtteils. Damit ging es rechtlich um die Frage, ob der Pflichtteil nach den gesetzlichen Vorgaben wirksam entzogen worden war.

Der rechtliche Hintergrund

Grundsätzlich ist es möglich, mit einem Testament oder Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge zu umgehen und festzulegen, wer der Erbe werden soll. Werden eigene Nachkommen dabei nicht berücksichtigt, sind die Kinder enterbt. Dies bedeutet jedoch in der Regel nicht, dass das Kind komplett leer ausgeht. Um den Pflichtteil zu entziehen, wie es die Eltern im vorliegenden Fall vorhatten, gelten sehr strenge Vorgaben.

Pflichtteilsentziehung: Nur in Ausnahmefällen

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Eine vollständige Pflichtteilsentziehung kommt nur in wenigen, gesetzlich eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Sie muss im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich angeordnet werden und der Entziehungsgrund muss so konkret dargestellt sein, dass später keine relevanten Auslegungsspielräume entstehen. Inhaltlich reicht ein bloßes Zerwürfnis nicht aus: § 2333 BGB knüpft die Entziehung an schwerwiegende Gründe, etwa wenn der Abkömmling dem Erblasser oder nahen Angehörigen nach dem Leben trachtet, ein schweres Verbrechen begeht oder die gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt. Auch wenn der Erbe wegen einer schweren vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde, kann der Pflichtteil entzogen werden.
Der Entziehungsgrund muss jedoch bereits bei Errichtung der Verfügung vorliegen und im Dokument selbst erkennbar sein.

In der Praxis scheitert eine Pflichtteilsentziehung deshalb häufig nicht nur an der Bewertung des Vorwurfs, sondern auch an der erforderlichen Klarheit der Formulierung.
Wenn Sie planen, mithilfe eines Testaments den Pflichtteil zu umgehen, ist eine Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht daher dringend angeraten. Je nach Fall gibt es zudem Möglichkeiten, Pflichtteilsrisiken zu verringern, etwa durch einen Pflichtteilsverzicht oder durch frühzeitige Schenkung. Ob und in welchem Wert das sinnvoll ist, hängt von Vermögen, Nachlass und familiärer Konstellation ab.

 

Das Urteil: Warum die Pflichtteilsentziehung im vorliegenden Fall scheiterte

Im oben geschilderten Fall gab das Gericht dem enterbten Sohn recht. Die Pflichtteilsentziehung hielt nicht stand.

Ein zentraler Punkt war die formale Seite: Die Begründung im Erbvertrag war dem Gericht nicht konkret genug. Es fehlte eine klare, nachvollziehbare Beschreibung, die den behaupteten Pflichtteilsentzug tragfähig macht. Gerade damit niemand im Nachhinein weitere Gründe anführen kann, verlangt die Rechtsprechung eine eindeutige Darstellung im Testament oder Erbvertrag. Das Gericht stellte damit hohe Anforderungen an die Enterbung und insbesondere an die Pflichtteilsentziehung.

Hinzu kam in diesem Fall auch die inhaltliche Hürde: Eine körperliche Auseinandersetzung begründet nicht automatisch die Entziehung des Pflichtteils. Es kommt darauf an, ob ein schweres Fehlverhalten vorliegt und ob die entscheidenden Umstände im Streitfall nachweisbar sind. Im hiesigen Fall konnte der konkrete Ablauf nicht sicher aufgeklärt werden, sodass es bis zuletzt nicht möglich war, den Sohn vollständig zu enterben.

Zuletzt wurde ihm der Pflichtteil zugesprochen. Die soziale Einrichtung, die als Erbin eingesetzt war, musste ihm seinen Pflichtteil auszahlen und die Kosten für das Verfahren tragen.

Lassen Sie sich beraten, wenn Sie Ihr Kind enterben möchten

Als Anwalt für Erbrecht in Berlin habe ich immer wieder auch mit Eltern zu tun, die ihr Kind enterben wollen. Gerade weil diese Entscheidung oft aus belastenden Erfahrungen heraus entsteht und weitreichende Folgen hat, kommt es darauf an, sie rechtlich sauber und eindeutig umzusetzen. Testament oder Erbvertrag sollten so gestaltet sein, dass sie im Erbfall tatsächlich tragen, unnötige Streitpunkte vermeiden und die Pflichtteilsfolgen realistisch mitdenken. Das gilt insbesondere auch dann, wenn Ehegatten, mehrere Kinder oder ein Berliner Testament im Raum stehen.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu meiner Kanzlei auf und profitieren Sie von einer fachkundigen Testamentsberatung, die dabei hilft, die passende Gestaltung für Ihre individuelle Situation zu finden.

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