Ist ein Ausgleichsbetrag für Pflege aus dem Nachlass gerechtfertigt?

Wenn ein Nachfahre vor Eintritt eines Erbfalls durch finanzielle oder anderweitige Aufwendungen maßgeblich dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder sogar vermehrt wird, besteht seinerseits ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich aus der Erbmasse. So sagt es der § 2057a (BGB). Dies gilt auch für die Pflege und Betreuung eines Angehörigen, sofern diese unentgeltlich erbracht wurde. Gibt es mehrere Erben, unter denen der Nachlass aufgeteilt wird, wird der Ausgleichsbetrag für die Pflege vor der Aufteilung vom Nachlass abgezogen. Bei der Berechnung des Betrags für die Ausgleichung werden verschiedene Faktoren berücksichtigt. Im Folgenden geht es um ein Urteil des OLG Frankfurt, das sich mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob und in welcher Höhe einem pflegenden Miterben eine Ausgleichszahlung zusteht.

Gerichtsurteil zum Pflegeausgleich des OLG Frankfurt vom 07.02.2020

Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht über eine Berufungsklage gegen ein zuvor vom Landgericht Darmstadt gefälltes Urteil zu entscheiden. In diesem Urteil, datierend vom 12.12.2017, hatte das Gericht beschieden, dass einem Erben, der seine pflegebedürftige Mutter über mehrere Jahre bei sich zu Hause aufgenommen und gepflegt hatte, ein Erbausgleich für die Pflegeleistungen zustünde. Gegen diese Entscheidung wurde von den Geschwistern — also gesetzlichen Miterben — Berufung eingelegt. Die Berufungsklage wurde mit dem oben genannten Urteil des OLG Frankfurt zurückgewiesen.

Die Ausgangslage des Streitfalls

Die spätere Erblasserin wurde zu Lebzeiten aufgrund einer Demenzerkrankung von ihrem Sohn zunächst für fast vier Jahre in ihrer eigenen Wohnung gepflegt. Unterstützt wurde dieser dabei von einem ambulanten Pflegedienst sowie einer — im Haushalt der Erblasserin lebenden — Haushaltshilfe. Im Zuge der fortschreitenden Demenz nahm der Sohn seine Mutter anschließend in seinem eigenen Haushalt auf und pflegte sie dort für weitere sieben Jahre bis zu ihrem Tod. Hierfür wurde ihm vom Nachlassgericht ein Ausgleichsbetrag für die Pflege in Höhe von 40.000,- € — bei einer Erbmasse von insgesamt 166.000,- € — zugesprochen.

Mit Hinweis auf die vom Pflegenden verwalteten Leistungen aus der Pflegeversicherung der Erblasserin sowie deren monatliche Rente strengten die Geschwister des Sohnes eine Berufungsklage in der nächsten Instanz gegen das Urteil an. Ferner führten die Kläger an, dass vom Konto der Erblasserin, über das der Beklagte eine Vollmacht besaß, bereits ein Betrag in Höhe von 16.000,- € aus dem Nachlass fehlen würde. Auch habe der Beklagte Mieteinnahmen aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung der Erblasserin gehabt, die nicht in die Berechnung des Ausgleichsbetrags für die Pflege eingegangen seien. Des Weiteren sei nicht erkennbar, in welchem Ausmaß der Beklagte tatsächlich Pflegeleistungen erbracht habe.

Erbausgleich für Pflegeleistungen laut OLG auch in der Höhe angemessen

In seiner Begründung für die Zurückweisung der Berufungsklage führte das OLG Frankfurt mehrere Punkte an, die zum einen die Rechtmäßigkeit der Ausgleichszahlung an sich unterstreichen, zum anderen aber auch die Höhe des Betrags als angemessen einstufen.

Das OLG betonte weiterhin in der Urteilsbegründung, dass der immaterielle Wert der Pflegeleistungen für die Erblasserin sowie die Vermögensinteressen der Miterben und die gesamte Höhe des Nachlasses ebenfalls in die Erwägungen mit einzugehen hätten. Somit sei schlussendlich festzustellen, dass die Ausgleichung gerechtfertigt und auch in der Höhe angemessen sei.

Bei einem Ausgleichsanspruch aus dem Erbe hilft ein Fachanwalt

Nicht nur im vorstehend erläuterten Fall zum Thema Ausgleichsbetrag für die Pflege eines Erblassers kommt es häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen bei Erbangelegenheiten, wie Sie in meiner Rubrik mit Urteilen zum Erbrecht nachlesen können.

Als erfahrener Anwalt für Erbrecht in Berlin stehe ich Ihnen gern zur Seite, nicht nur vor Gericht. Sie möchten zum Beispiel ein Testament erstellen und fragen sich, was es dabei zu beachten gilt? Dann ist eine individuelle Testamentsberatung in jedem Fall ratsam. Kontaktieren Sie mich gern! Ich freue mich auf Ihre Anfrage!

Zurück zur Übersicht

Jetzt Beratung anfordern