Der Pflichtteil soll bei einer Erbschaft sicherstellen, dass die nahen Angehörigen eines Erblassers nie vollkommen leer ausgehen. Er soll verhindern, dass ein Erblasser z. B. nach einem Streit oder Zerwürfnis seinen Ehepartner oder eines seiner Kinder komplett enterbt. Erfahren Sie hier, wie es möglich ist, mit einem Testament den Pflichtteil zu umgehen und wie ich als erfahrener Anwalt für Erbrecht Sie dabei unterstützen kann.
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen des Erblassers zusteht, auch wenn diese im Testament nicht oder nur unzureichend bedacht wurden. Ziel des Pflichtteilsrechts ist es, nahe Verwandte vor einer vollständigen Enterbung zu schützen und ihnen eine finanzielle Grundsicherung aus dem Nachlass zu gewährleisten. Den gesetzlichen Rahmen zum Pflichtteil setzt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 2303 bis 2338. Demnach sind pflichtteilsberechtigt die nahen Angehörigen des Erblassers:
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Die Gründe, warum ein Erblasser mit einem Testament den Pflichtteil umgehen möchten, sind vielseitig. Häufig kommen sie zur Sprache, wenn sie zur Testamentsberatung in meine Kanzlei kommen. Manchmal spielen familiäre Konflikte eine Rolle, in anderen Fällen möchte der Erblasser sein Vermögen durch eine bestimmte Verteilung schützen. Auch vergleichsweise profane Gründe, wie etwa steuerliche Bedenken, können die Ursache sein.
Eine vollständige Vermeidung des Pflichtteils ist nur schwer möglich, da die Erben gesetzlich davor geschützt werden sollen, komplett enterbt zu werden. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, den Pflichtteil deutlich zu reduzieren oder unter bestimmten Bedingungen auch auszusetzen. Wenn Sie mit meiner Unterstützung Ihr Testament errichten, besprechen wir, welche Optionen sich in Ihrem individuellen Fall anbieten und finden den richtigen Weg für Sie.
Schenkungen zu Lebzeiten reduzieren die Gesamt-Erbschaft und somit auch den Pflichtteil für die einzelnen Pflichtteilsberechtigten. Allerdings gibt es auch hier eine gesetzliche Besonderheit zu beachten. Damit kurzfristige Schenkungen nicht zulasten des Pflichtteils eines Erben eingesetzt werden können, greift der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser regelt, dass größere Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers getätigt wurden, bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden müssen. Dabei gilt:
Die rechtzeitig getätigte lebzeitige Schenkung erlaubt dem Erblasser, sein Vermögen gezielt bestimmten Personen zu hinterlassen, oft kann so auch künftigen Erbstreitigkeiten vorgebeugt werden. Auch steuerlich bietet eine Schenkung Vorteile: Alle zehn Jahre können Freibeträge für die Schenkung genutzt werden, was wiederum die Erbschaftssteuer reduziert.
Ein Pflichtteilsverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung des Pflichtteilsberechtigten mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten, bei der ein pflichtteilsberechtigter Erbe freiwillig auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Ist der künftige Erbe mit der Verzicht einverstanden, ist diese Variante die beste Möglichkeit, Erbstreitigkeiten vorzubeugen und zählt zu den klassischen Optionen, wenn man mittels Testament den Pflichtteil umgehen möchte. In der Regel wird davon Gebrauch gemacht, wenn Nachkommen bereits zu Lebzeiten größere Zuwendungen erhalten haben, um so eine gerechtere Verteilung unter den anderen Erben zu gewährleisten. Für einen rechtsgültigen Pflichtteilsverzicht ist eine notarielle Beurkundung nötig.
Hinweis zur „Sittenwidrigkeit“: Nicht in jedem Fall der Pflichtteilsverzicht wirksam, es muss beachtet werden, dass keine Sittenwidrigkeit angenommen werden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Verzicht unter Zwang oder erheblichem Druck zustande kommt oder wenn eine unzureichende Gegenleistung für den Verzicht gewährt wird.
Auch das sog. Berliner Testament wird häufig genutzt, um mithilfe eines Testaments den Pflichtteil zu umgehen. Es handelt sich dabei um eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, das von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet wird. Es legt fest, dass nach dem Tod eines Partners der andere Partner zunächst Alleinerbe wird und die Kinder und anderen Erben erst nach dem Tod des zweiten (Ehe-)Partners berücksichtigt werden.
Die Kinder werden somit im ersten Schritt enterbt, haben aber die Möglichkeit, ihren Pflichtteil einzufordern. Um sich und den hinterbliebenen Partner davor zu schützen, kann eine sog. Pflichtteilsstrafklausel in das Berliner Testament aufgenommen werden. Diese sieht vor, dass Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil einfordern, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils lediglich den Pflichtteil und nicht den regulären Erbteil erhalten.
Neben den genannten Methoden gibt es auch weitere Optionen, mit denen man jenseits vom Testament den Pflichtteil umgehen oder zumindest deutlich reduzieren kann. Als erfahrener Anwalt für Erbrecht in Berlin berate ich Sie gern zu den Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall und unterstütze Sie dabei, Ihren Nachlass nach Ihren Wünschen zu gestalten.
Weitere Möglichkeiten zum Umgang mit dem Pflichtteil sind z. B.:
Sie sehen: Eine sorgfältige und durchdachte Nachlassplanung ist unerlässlich, um den letzten Willen nach den eigenen Wünschen durchzusetzen. Gerade auch, wenn Sie mittels Testament den Pflichtteil umgehen oder reduzieren wollen, sollten Sie frühzeitig einen Rechtsbeistand hinzuziehen, um alle Mittel ausschöpfen zu können. Regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen Ihres Nachlassplans stellen sicher, dass er stets Ihren aktuellen Lebensumständen und gesetzlichen Änderungen entspricht. Nehmen Sie gern Kontakt zu unserer Kanzlei auf und lassen Sie sich beraten!
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