Nachlassinsolvenz

Das Nachlassinsolvenzverfahren dient der gerechten Verteilung des Nachlasses auf die Nachlassgläubiger im Falle (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses. Eingeleitet wird das Verfahren insbes. auf Antrag der Erben, des Nachlassverwalters oder auch der Nachlassgläubiger. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.

Reicht der Nachlass voraussichtlich aus, um die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, kann die Nachlassverwaltung beantragt werden.

Die Erben haben die Pflicht, das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, sobald sie von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses erfahren. Kommen sie der Pflicht nicht nach, müssen sie den Nachlassgläubigern den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Erben fahrlässig nicht mitbekommen, dass der Nachlass nicht ausreicht, um die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, also z. B. ein Aufgebotsverfahren nicht beantragen, obwohl anzunehmen ist, dass unbekannte Nachlassverbindlichkeiten bestehen.

Das Insolvenzverfahren wird durch einen Gerichtsbeschluss eröffnet. Es wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der den Nachlass verwaltet, ihn verwertet und nach den Regeln der Insolvenzordnung auf die Nachlassgläubiger verteilt.

Mit der Einleitung des Nachlassinsolvenzverfahrens verlieren die Erben ihre Befugnis, über den Nachlass zu verfügen. Ihre Haftung wird auf den Nachlass beschränkt (-> Haftungsbeschränkung). Sie haften Nachlassgläubigern gegenüber also nicht mehr mit ihrem Privatvermögen.

Reicht das Vermögen des Verstorbenen nicht aus, um ein Nachlassinsolvenzverfahren zu bezahlen, so können die Erben gegenüber Nachlassgläubigern die sog. Dürftigkeitseinrede erheben.

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