Miterbengemeinschaft

Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, so geht sein Vermögen auf sie als Miterbengemeinschaft über und wird ihr gemeinschaftliches Vermögen. Vorerben und Nacherben bilden keine Miterbengemeinschaft.

Die Miterbengemeinschaft ist eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Für den einzelnen Erben bedeutet das: Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (Teilung des Nachlasses) bildet der Nachlass ein Sondervermögen, das von seinem eigenen Vermögen zu trennen ist. Jeder einzelne Erbe hat einen ideellen Anteil an diesem Sondervermögen in Höhe seines Erbteils. Oder anders gesagt: Jedem Erben gehört der gesamte Nachlass, beschränkt durch die Mitberechtigung der anderen Erben. Den Erben steht also kein Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen zu, sondern allen gehört alles. Wollen die Erben Nachlassgegenstände veräußern oder sonst darüber verfügen, setzt dies in der Regel voraus, dass alle einverstanden sind.

Der einzelne Erbe kann zwar nicht alleine darüber entscheiden, was mit Gegenständen des Nachlasses passieren soll, er kann aber alleine über seinen ideellen Anteil am Nachlass verfügen, ihn also z. B. einer anderen Person verkaufen und ihr seine vermögensrechtliche Stellung in Bezug auf den Nachlass übertragen (-> Erbschaftskauf).

Hat die Miterbengemeinschaft Ansprüche gegen eine andere Person, schuldete diese dem Verstorbenen beispielsweise Geld, so kann jeder einzelne Erbe von der Person verlangen, dass sie ihre Schuld gegenüber der Miterbengemeinschaft begleicht. Dagegen kann der einzelne Erbe nicht verlangen, dass nur an ihn geleistet wird.

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