Den Zusatzpflichtteil können Pflichtteilsberechtigte geltend machen, die der Verstorbene mit einem Erbteil oder Vermächtnis bedacht hat, dessen Wert geringer ist als ihr Pflichtteil. So soll verhindert werden, dass die Bedachten trotz der Zuwendung schlechter gestellt sind als im Falle der Enterbung.
Die Zuwendung wird durch den Zusatzpflichtteil aufgestockt, sodass der Betroffene im Ergebnis den Wert des Pflichtteils erhält. Der Anspruch auf den Zusatzpflichtteil wird deshalb auch als Pflichtteilsrestanspruch bezeichnet. Er richtet sich gegen den oder die Erben und entsteht mit dem Tod des Erblassers.
Ist der Bedachte zusätzlich zu seinem geringen Erbteil durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder einer Teilungsanordnung beschränkt, so entfällt diese Beschränkung. Das Gleiche gilt, wenn er ein Vermächtnis oder eine Auflage erfüllen soll, für die Beschwerung.
Der Pflichtteilsberechtigte kann den Zusatzpflichtteil auch geltend machen, wenn er die Erbschaft ausschlägt (-> Ausschlagung).
Zurück zur ÜbersichtJetzt Beratung anfordern