Zugewinnausgleich

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft z. B. durch Scheidung oder den Tod eines Ehepartners beendet, so muss der Zugewinn ausgeglichen werden, den beide Ehepartner während der Ehe erzielen konnten.

Wird der hinterbliebene Ehepartner gesetzlicher Erbe (-> gesetzliches Ehegattenerbrecht), so erfolgt der Ausgleich des Zugewinns in der Form, dass der gesetzliche Erbteil pauschal um ein Viertel erhöht wird (sog. erbrechtliche Lösung). Der pauschale Zugewinnausgleich ist unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde.

Hat der Verstorbene seinen Ehepartner in einem Testament oder Erbvertrag bedacht, so soll sein Anteil am Nachlass mindestens genauso hoch sein wie der erhöhte gesetzliche Erbteil (s.o.). Fällt die Zuwendung geringer aus, wird die Differenz mit einem sog. Zusatzpflichtteilsanspruch  ausgeglichen.

Wurde der Ehepartner enterbt (-> Enterbung) und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so wird der Zugewinnausgleich wie bei einer Scheidung berechnet und der Ehepartner erhält die Hälfte des Zugewinns zusätzlich zur Hälfte des gesetzlichen Erbteils (sog. güterrechtliche Lösung). Gleiches gilt für den Fall, dass der Ehepartner in den beiden erstgenannten Fällen die Erbschaft ausschlägt (-> Ausschlagung).

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