Der Widerruf des Testaments bezeichnet die Möglichkeit des Erblassers, sein Testament oder einseitige Verfügungen in einem Erbvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen aufheben oder korrigieren zu können. Das Recht zum Widerruf ist Ausdruck der Testierfreiheit des Erblassers. Sie ergibt sich bereits begriffsnotwendig daraus, dass es der letzte Wille sein soll, den er in seinem Testament erklärt.
Aus der Möglichkeit des Widerrufs folgt zugleich, dass Personen, die der Erblasser in seinem Testament bedacht hat, zu dessen Lebzeiten lediglich eine tatsächliche Aussicht darauf haben, später zu erben oder sonst bedacht zu werden. Ein Recht darauf haben sie nicht.
Der Erblasser kann seine Verfügungen in unterschiedlicher Form widerrufen. Er kann das alte Testament vernichten, es korrigieren oder einfach ein neues Testament machen. Auch die Rücknahme eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung gilt als Widerruf.
Der Widerruf ist selbst eine Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser muss also testierfähig sein, wenn er widerruft, er muss die Anforderungen an die Höchstpersönlichkeit erfüllen und er kann auch den Widerruf widerrufen. Unterlag der Erblasser beim Widerruf einem Irrtum oder hat er nur deshalb widerrufen, weil er bedroht wurde, so kann der Widerruf nach dem Tod des Erblassers angefochten werden (-> Anfechtung des Testaments).
Für den Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament gelten besondere Regeln.
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