Wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen

Wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen können nur in einem Ehegattentestament getroffen werden. Es handelt sich um einseitige Verfügungen beider Ehepartner, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und in ihrer Wirksamkeit und ihrem Fortbestand voneinander abhängig sind.

Beispiel: „Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.“

Als Gegenstand wechselbezüglicher Verfügungen kommen Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen in Betracht.

Die gegenseitige Abhängigkeit der Verfügungen führt zu Lebzeiten beider Ehepartner dazu, dass die Nichtigkeit oder der Widerruf der Verfügung des einen Ehepartners auch zur Unwirksamkeit der Verfügung des anderen Partners führt. Stirbt ein Ehepartner, so ist der andere an seine wechselbezügliche Verfügung gebunden, kann sie also nicht mehr widerrufen.

Wechselbezügliche Verfügungen sind einerseits einseitige Verfügungen, andererseits sind sie voneinander abhängig. Für Anfechtung und Widerruf gelten deshalb besondere Regeln.

Zurück zur Übersicht

Jetzt Beratung anfordern