Beim Wahlvermächtnis ordnet der Erblasser an, dass der Begünstigte einen von mehreren konkreten Gegenständen als Vermächtnis erhalten soll, ohne sich auf einen von ihnen festzulegen. („Mein Neffe soll die Briefmarken- oder die Münzsammlung erhalten.“) Gleichzeitig legt er fest, wer die Wahl des konkreten Gegenstandes treffen soll: der Bedachte selbst, derjenige, der das Vermächtnis erfüllen muss, oder eine dritte Person.
Hat der Erblasser den Gegenstand nur seiner Art/Gattung nach bestimmt ohne konkrete Gegenstände zur Wahl zu stellen, so handelt es sich um ein Gattungsvermächtnis.
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