Wahlvermächtnis

Beim Wahlvermächtnis ordnet der Erblasser an, dass der Begünstigte einen von mehreren konkreten Gegenständen als Vermächtnis erhalten soll, ohne sich auf einen von ihnen festzulegen. („Mein Neffe soll die Briefmarken- oder die Münzsammlung erhalten.“) Gleichzeitig legt er fest, wer die Wahl des konkreten Gegenstandes treffen soll: der Bedachte selbst, derjenige, der das Vermächtnis erfüllen muss, oder eine dritte Person.

Hat der Erblasser den Gegenstand nur seiner Art/Gattung nach bestimmt ohne konkrete Gegenstände zur Wahl zu stellen, so handelt es sich um ein Gattungsvermächtnis.

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