Vorweggenommene Erbfolge

Von vorweggenommener Erbfolge wird gesprochen, wenn eine Person mit Rücksicht auf die spätere Erbfolge Teile ihres Vermögens einer anderen Person überträgt, ohne dafür eine (angemessene) Gegenleistung zu erhalten. Konkret sind vor allem Schenkungen größeren Ausmaßes gemeint, aber z. B. auch die Zahlung einer Abfindung im Zusammenhang mit einem Erbverzicht. Meist hoffen die Beteiligten, durch lebzeitige Zuwendungen Steuern sparen zu können (-> Schenkungssteuer; -> Erbschaftssteuer).

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