Vorerbschaft

Die Vorerbschaft ist eine vorübergehende Erbschaft. Sie kann als Verfügung von Todes wegen vom Erblasser angeordnet werden und ist stets mit einer Nacherbschaft verbunden.

Das Vermögen des Erblassers geht bei der Vorerbschaft zwar auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den (Vor-)Erben über. Dieser kann aber nicht völlig frei darüber verfügen, sondern unterliegt bestimmten Einschränkungen und Verpflichtungen (-> Verfügungsbeschränkungen des Vorerben). Der Grund dafür ist, dass der Nachlass dem Nacherben in seiner wirtschaftlichen Substanz erhalten bleiben soll. Wann der Nachlass auf den Nacherben übergeht, also der Nacherbfall eintritt, entscheidet der Erblasser.

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