Voraus

Hinterlässt der Verstorbene einen Ehepartner, so kann dieser nicht nur seinen Erbteil verlangen; ihm steht darüber hinaus der Voraus zu. Dieser umfasst Hochzeitsgeschenke und Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören (es sei denn, sie sind Bestandteil eines Grundstücks). Erbt der Ehepartner neben Abkömmlingen des Verstorbenen, so stehen ihm diese Gegenstände allerdings nur zu, soweit er sie benötigt, um einen angemessenen Haushalt zu führen. Der Voraus ist rechtlich ein Vorausvermächtnis. Der hinterbliebene Ehepartner muss es sich also nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen.

Der Voraus kann nicht geltend gemacht werden, wenn das gesetzliche Ehegattenerbrecht wegen eines laufenden Scheidungsverfahrens ausgeschlossen ist (siehe dazu -> Ehegattenerbrecht).

Auch der eingetragene Lebenspartner kann den Voraus verlangen.

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