Verschaffungsvermächtnis

Beim Verschaffungsvermächtnis wendet der Erblasser einer Person einen Gegenstand zu, der nicht zum Nachlass gehört. Die Person, die das Vermächtnis zu erfüllen hat, muss den Gegenstand also erst noch beschaffen.

Was ist der Unterschied zwischen Vermächtnis und Verschaffungsvermächtnis?
Bei einem Vermächtnis wird ein Gegenstand vermacht, welcher zum Nachlass gehört und somit Teil des ursprünglichen Besitzes des Erblassers war. Bei einem Verschaffungsvermächtnis hingegen liegt ein Gegenstand im Fokus der Verfügung, der nicht im Besitz des Erblassers war. Dadurch, dass der Gegenstand damit kein Teil des Nachlasses ist, stehen die Erben in der Pflicht, diesen zu erwerben und ihn anschließend dem Vermächtnisnehmer zu übergeben. Die Beschaffung des Gegenstands wird mittels der Erlöse des Nachlasses ermöglicht.

Ist ein Verschaffungsvermächtnis bindend?
Wirksam ist so eine Zuwendung nur dann, wenn dem Erblasser bewusst war, dass ihm der Gegenstand nicht gehört und er die Zuwendung trotzdem wollte. Ein solches Verschaffungsvermächtnis ist also nach § 2170 BGB für die beschwerte Person bindend und zu erfüllen. Allerdings darf es nicht objektiv unmöglich sein, dem Begünstigten den Gegenstand zu verschaffen. Ist es dagegen lediglich der beschwerten Person unmöglich, so muss sie dem Vermächtnisnehmer stattdessen den objektiven Verkehrswert des Gegenstandes auszahlen.

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