Vermächtnis

Möchte der Erblasser einer Person einen Vermögensvorteil zukommen lassen, ohne sie als Erben einzusetzen (-> Erbeinsetzung), so kann er ihr ein Vermächtnis zuwenden. Der Vermächtnisnehmer erwirbt mit dem Tod des Erblassers einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses. Nur in Ausnahmefällen entsteht ein Vermächtnisanspruch allein auf der Grundlage des Gesetzes (-> Dreißigster, -> Voraus).

Vermächtnisansprüche gehören als Erbfallschulden zu den Nachlassverbindlichkeiten.

Nach der Art des Vermögensvorteils sind zahlreiche Vermächtnisarten zu unterscheiden, z. B.

Will der Erblasser einem Erben zusätzlich zu dessen Erbteil ein Vermächtnis zuwenden, so muss er ein sog. Vorausvermächtnis anordnen.

Ein Pflichtteilsberechtigter, der mit einem Vermächtnis bedacht wurde, hat die Wahl, ob er das Vermächtnis annimmt und ggfls. einen Zusatzpflichtteil verlangt oder ob er das Vermächtnis ausschlägt (-> Ausschlagung) und den ordentlichen Pflichtteil geltend macht. So wird sichergestellt, dass er in jedem Fall seinen Mindestanteil am Nachlass erhält.

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