Pflichtteilsansprüche verjähren nach drei Jahren. Das bedeutet, dass den Erben ab diesem Zeitpunkt ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Die Ansprüche müssen also nicht mehr erfüllt werden.
Der Lauf der Frist beginnt, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers erfahren hat und ihm außerdem bekannt wurde, dass er enterbt wurde oder aus einem sonstigen Grund berechtigt ist, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen (-> Zusatzpflichtteilsanspruch; -> Pflichtteilsergänzungsanspruch). Unabhängig von dieser Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten verjährt der Pflichtteilsanspruch 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers.
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