Verfügungsbeschränkungen des Vorerben

Der Vorerbe ist ein Erbe auf Zeit (-> Vorerbschaft). Er soll einerseits von dem Nachlass profitieren, ihn andererseits aber für den Nacherben in seiner wirtschaftlichen Substanz erhalten. Gegenüber Dritten unterliegt er deshalb bestimmten Verfügungsbeschränkungen. Insbesondere ist es ihm nicht möglich, ein Grundstück/Haus des Erblassers oder ein Recht daran einer anderen Person dauerhaft zu übertragen. Auch die dauerhafte Übertragung eines Gegenstandes aus dem Nachlass im Zuge einer Schenkung ist in der Regel nicht möglich. Tritt der Nacherbfall ein, so verlieren derartige Verfügungen ihre Wirksamkeit.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Erblasser den Vorerben von den Verfügungsbeschränkungen befreit hat, der Nacherbe den Verfügungen des Vorerben zustimmt oder der Nacherbe den Vorerben beerbt. Auch bleibt eine Verfügung wirksam, wenn der Dritte den Gegenstand gutgläubig erwirbt. Bei Grundstücken steht dem allerdings regelmäßig der Eintrag eines Nacherbenvermerks im Grundbuch entgegen.

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