Unvererblich sind vermögenswerte Rechte, die eng mit der Person des Verstorbenen verbunden waren (sog. höchstpersönliche Rechte). Dies ist z. B. bei einem Nießbrauchsrecht der Fall und bei Unterhaltsansprüchen. Auch der Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder als persönlich haftender Gesellschafter an einer Kommanditgesellschaft (KG) ist normalerweise nicht vererblich. Die Gesellschafter können in ihrem Gesellschaftsvertrag aber etwas anderes vereinbaren (-> Nachfolgeklausel).
Höchstpersönliche Rechte sind ausnahmsweise vererblich, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Beispiel: Anspruch des Ehepartners auf Ausgleichung des Zugewinns).
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