Unternehmensnachfolge

Die Regelungen zur Unternehmensnachfolge geben Auskunft darüber, was mit einem Unternehmen geschieht, wenn sein alleiniger Inhaber bzw. ein Gesellschafter stirbt.

Das Gewerbe eines Einzelkaufmanns kann vererbt und vom Erben fortgeführt werden. Besonderheiten sind jedoch bei der Haftung zu beachten: Für Verbindlichkeiten aus dem Handelsgewerbe haftet der Erbe (endgültig) unbeschränkt, also auch mit seinem eigenen Vermögen. Möchte er dies verhindern, so kann er das Gewerbe innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erbschaft einstellen.

War der Verstorbene Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) oder Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG), so rückt der Erbe in seine Gesellschafterstellung ein. Das Unternehmen wird also mit dem Erben fortgeführt.

Der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft ist dagegen – den o.g. Fall des Kommanditisten ausgenommen – nicht vererblich. Hier gilt Folgendes. Eine GbR wird aufgelöst, wenn ein Gesellschafter stirbt. Dabei hat der Erbe Anspruch auf den Liquidationsanteil des Verstorbenen. Beim Tod eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft, also eines Komplementärs, erhalten die anderen Gesellschafter den Gesellschaftsanteil des Verstorbenen und der Erbe hat Anspruch auf eine Abfindung.

Den Gesellschaftern einer Personengesellschaft steht es frei, die Unternehmensnachfolge im Gesellschaftsvertrag anders zu regeln (-> Fortsetzungsklausel, -> Eintrittsklausel, -> Nachfolgeklausel).

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