Familienrechtliche Unterhaltsansprüche erlöschen, wenn der Berechtigte stirbt. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn der Verpflichtete stirbt. Einzige Ausnahme: War dieser seinem geschiedenen Ehepartner gegenüber unterhaltspflichtig, so geht die Unterhaltspflicht auf die Erben über. Sie ist aber der Höhe nach auf den Pflichtteil beschränkt, den der geschiedene Ehepartner hätte geltend machen können, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (-> Pflichtteil des Ehegatten). Bei der Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstandes der geschiedenen Ehepartner unberücksichtigt.
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