Typenzwang

Die Arten möglicher Verfügungen von Todes wegen sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Dies betrifft sowohl die einzelne Anordnung als solche als auch den Umstand, dass erbrechtliche Verfügungen ausschließlich in einem Testament oder Erbvertrag getroffen werden können. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, ein sog. Ehegattentestament zu errichten.

In einem Testament oder Erbvertrag können folgende Verfügungen getroffen werden: Erbeinsetzungen, Anordnung der Vor- und Nacherbschaft, Enterbung, Pflichtteilsentziehung, Anordnung eines Vermächtnisses, Anordnung einer Auflage, Anordnung der Testamentsvollstreckung sowie Teilungsanordnungen.

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