Trennungslösung

Ehepartner wollen sich in einem Ehegattentestament häufig gegenseitig als Alleinerben einsetzen, während die gemeinsamen Kinder erst dann erben sollen, wenn auch der zweite Partner stirbt. Dieses Ziel kann rechtlich nicht nur durch die sog. Einheitslösung, sondern auch durch die Trennungslösung erzielt werden.

Während bei der Einheitslösung die Vermögen der Ehepartner zusammenfallen, wenn einer von beiden stirbt, bleiben die Vermögensmassen bei der Trennungslösung getrennt: Der überlebende Ehepartner beerbt seinen verstorbenen Partner lediglich als Vorerbe. Ihm gehören also nunmehr zwei Vermögensmassen: sein eigenes Vermögen und das Vermögen des verstorbenen Partners. Stirbt der zweite Ehepartner, so beerben die gemeinsamen Kinder nicht nur den zuletzt verstorbenen Elternteil, sondern auch den zuerst verstorbenen, denn mit dem Tod des zweiten Elternteils tritt auch der Nacherbfall ein.

Bei der Trennungslösung sind die Kinder – anders als bei der Einheitslösung – nicht von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn der erste Elternteil stirbt. Vielmehr erwerben sie ein Anwartschaftsrecht als Nacherben. Der andere Elternteil unterliegt als Vorerbe bestimmten Beschränkungen in Bezug auf das geerbte Vermögen (-> Verfügungsbeschränkungen des Vorerben).

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