Die Totenfürsorge umfasst das Recht und die Pflicht, sich um den Leichnam des Verstorbenen zu kümmern. Wer für die Totenfürsorge zuständig ist, muss die Bestattung veranlassen, den Bestattungsort aussuchen und über die Gestaltung der Grabstätte entscheiden. Aber auch die Einwilligung in eine Obduktion und die Umbettung des Verstorbenen bzw. der Urne gehören zu seinen Aufgaben.
Der Erblasser kann selbst bestimmen, wer die Totenfürsorge für ihn übernehmen soll. Hat er niemanden ausdrücklich benannt, so trifft die Fürsorgepflicht seinen Ehepartner bzw. seine Kinder oder Eltern, also die nächsten Angehörigen. Ob sie zu den Erben gehören, spielt keine Rolle.
Ist ein Erbe für die Totenfürsorge zuständig, so ändert sich daran nichts, wenn er die Erbschaft ausschlägt (-> Ausschlagung).
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