Testierfreiheit

Die Testierfreiheit besagt, dass jeder Mensch selbst entscheiden darf, was mit seinem Vermögen passieren soll, wenn er stirbt. Die Freiheit des Menschen, seine privaten Lebensverhältnisse eigenverantwortlich zu regeln (Privatautonomie), gilt insofern über den Tod hinaus.

Folge der Testierfreiheit ist, dass die Verfügungen des Verstorbenen in einem Testament oder Erbvertrag der gesetzlichen Erbfolge immer vorgehen.

Neben der Testierfreiheit prägen das Privaterbrecht und die Entscheidung für ein Familienerbrecht die erbrechtlichen Regelungen in Deutschland.

Eingeschränkt wird die Testierfreiheit durch den Typenzwang im Erbrecht, allgemeine Vorschriften (z. B. gesetzliche Verbote) und das Pflichtteilsrecht. Schließt der Erblasser einen Erbvertrag ab, ist er an die dort vereinbarten vertraglichen Verfügungen gebunden und auch insofern in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Gleiches gilt bei einem Ehegattentestament für wechselbezügliche Verfügungen.

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