Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, es zu ändern oder aufzuheben. Testierfähig ist, wer mindestens 16 Jahre alt ist. Minderjährige können ein Testament nur vor dem Notar errichten (-> öffentliches Testament). Die Zustimmung der Eltern ist nicht erforderlich.
Volljährige sind nur dann testierunfähig, wenn sie an einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung leiden und selbst dann kann es sein, dass sie in sog. lichten Momenten testierfähig sind. Steht eine Person unter Betreuung, so schließt dies ihre Testierfähigkeit nicht aus. Auch sie ist nur dann testierunfähig, wenn sie an einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung leidet. Eine Einschränkung der Testierfähigkeit durch einen Einwilligungsvorbehalt des Betreuers ist nicht möglich.
Wer als Erblasser einen Erbvertrag abschließen will, muss volljährig und voll geschäftsfähig sein.
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