Testamentsvollstreckung

Ordnet der Erblasser in seinem Testament oder in einem Erbvertrag eine Testamentsvollstreckung an, so erklärt er damit in aller Regel, dass eine von ihm benannte oder vom Gericht zu benennende Person als Testamentsvollstrecker

Der Erblasser kann den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers aber auch begrenzen und/oder ihm z. B. auftragen, den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände dauerhaft zu verwalten.

Für die Erben bedeutet die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, dass ihre Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen deutlich beschränkt ist.

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