Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker ist in aller Regel eine Person, die nach dem Willen des Erblassers

Der Erblasser kann den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers aber auch begrenzen und/oder ihm z. B. auftragen, den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände dauerhaft zu verwalten.

Der Testamentsvollstrecker ist nach überwiegender Auffassung Inhaber eines privatrechtlichen Amtes. Das Amt beginnt damit, dass die eingesetzte Person das Amt annimmt und endet normalerweise dann, wenn alle Aufgaben erfüllt wurden, die Abwicklung des Nachlasses also abgeschlossen ist. Die Erben sind verpflichtet, dem Testamentsvollstrecker eine Vergütung zu zahlen (-> Nachlassverbindlichkeiten).

Während seiner „Amtszeit“ ist der Testamentsvollstrecker nur dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers verpflichtet. Die Erben haben ihm gegenüber kein Weisungsrecht. Verletzt er seine Pflichten, können die Erben Schadensersatz von ihm verlangen. Dritten gegenüber hat er die alleinige Befugnis, über den Nachlass zu verfügen.

Der Testamentsvollstrecker kann beim Nachlassgericht beantragen, dass ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt wird, mit dem er seine Amtsinhaberschaft und seine Befugnisse nachweisen kann.

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