Testamentseröffnung

Mit der Testamentseröffnung stellt das Nachlassgericht den Inhalt eines Testaments oder eines Erbvertrages amtlich gegenüber den Hinterbliebenen fest. Voraussetzung ist, dass es vom Tod des Erblassers erfahren hat und ihm das Testament bzw. der Erbvertrag vorliegt. (Siehe dazu auch -> amtliche Verwahrung und -> Ablieferungspflicht.)

Das Verfahren zur Testamentseröffnung beginnt damit, dass das Nachlassgericht einen Termin für die Eröffnung festlegt und alle Beteiligten dazu einlädt. In dem Termin verkündet ein Rechtspfleger den Anwesenden den Inhalt des Testaments. Wer nicht erschienen ist, erfährt im Nachhinein durch das Gericht von eventuellen Begünstigungen oder Belastungen, die ihn betreffen. Die Beteiligten können Einsicht in das Testament nehmen und Abschriften der Urkunde verlangen. Für Erbverträge und Ehegattentestamente gelten besondere Regeln.

Die Anordnungen des Erblassers in seinem Testament sind in ihrer Wirksamkeit nicht davon abhängig, ob das Testament ordnungsgemäß eröffnet wurde.

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