Mit einer Teilungsanordnung ordnet der Erblasser an, dass einzelne Vermögensgegenstände bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und der Teilung des Nachlasses auf bestimmte Erben übertragen werden sollen.
Die Gegenstände werden auf den Erbteil des jeweiligen Erben angerechnet. Will der Erblasser, dass ein Erbe einen Gegenstand zusätzlich zu seinem Erbteil erhält, ist das Vorausvermächtnis die richtige Verfügung.
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